Mit detaillierter Chronologie des Unfalltags

Großglockner-Prozess: Zeugenaussagen, Kontroversen und Hintergründe

Der Prozess um den Tod einer Bergsteigerin am Großglockner sorgt weit über Tirol hinaus für Aufmerksamkeit. Vor Gericht ging es nicht nur um die Frage nach möglicher Schuld, sondern auch um grundlegende Aspekte alpiner Verantwortung. Das Urteil könnte Einfluss darauf haben, wie gemeinsame Bergtouren künftig rechtlich bewertet werden.

Der Großglockner ist mit einer Höhe von 3798 m der höchste Berg Österreichs.
© IMAGO / Westend61

Das Verfahren auf einen Blick

Gut ein Jahr nach dem Tod einer 33-jährigen Bergsteigerin am Großglockner fand am 19. Februar 2026 der Prozess gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vor dem Landesgericht Innsbruck statt. Der Angeklagte wurde wegen "grob fahrlässiger Tötung" verurteilt. Er soll seine Partnerin in einer lebensbedrohlichen Situation zurückgelassen haben.

Für den Verhandlungstag waren 15 Zeugen und zwei Gutachter geladen, darunter die am Unfalltag eingesetzten Bergretter, Polizeibeamte sowie Angehörige der Verstorbenen und des Angeklagten. Ihre unterschiedlichen Perspektiven sollten helfen, den Ablauf der Nacht vom 18. auf den 19. Februar zu rekonstruieren.

Verteidigung und Richter sprechen von "medialer Vorverurteilung"

Der Prozess wurde vom renommierten Richter Norbert Hofer geführt, der auf alpinbezogene Strafverfahren spezialisiert ist. Seine Aufgabe war es, nicht nur die rechtliche Schuldfrage zu klären, sondern auch alpine Fachaspekte in die Bewertung einzubeziehen. Der Richter ist selbst in der Berg- und Flugrettung tätig und ausgebildeter Notfallsanitäter. Wie er in den Oberösterreichischen Nachrichten berichtete, geht er vor Verhandlungen öfter selbst jene Touren ab, um die es im Verfahren geht.

Im Eröffnungsplädoyer übte die Verteidigung harsche Kritik an den Ermittlern in Salzburg: Teilweise seien Beamte ohne alpine Expertise mit dem Fall betraut gewesen, anders als bei der spezialisierten Alpinpolizei in Tirol. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, so Verteidiger Jelinek, sei sein Mandant durch den Verlust seiner Partnerin und eine "mediale Vorverurteilung" schwer belastet. Dem Aspekt schloss sich Hofer in der Urteilsverkündung an.

Zentral: Die Strafe wurde auf Bewährung ausgesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

<p>Aufnahme vor Beginn des Prozesses.</p>

Aufnahme vor Beginn des Prozesses.

© Lubika Brechtel

Zentral für das die Urteil: Die Chronologie der Tour laut Anklage

Basierend auf Sportuhrdaten, Webcam-Bildern, Aussagen der Rettungskräfte und Polizei wurde eine Chronologie der Ereignisse zusammengetragen:

  • 06:45 Uhr: Start der Tour am Parkplatz.

  • 13:00 Uhr: Einstieg in den Stüdlgrat, zunächst am laufenden Seil. Durchschnittliche Aufstiegsleistung bis dahin: 275 Höhenmeter pro Stunde.

  • 14:50 Uhr: Erreichen des "Frühstücksplatzls" nach fünf Stunden Aufstieg von der Stüdlhütte. Dort befindet sich ein Warnschild, das bei Überschreiten der empfohlenen Richtzeit – 3 Stunden ab der Stüdlhütte – zur Umkehr rät. Die Aufstiegsleistung war inzwischen auf 69 Höhenmeter pro Stunde gesunken.

  • 17:00 Uhr: Sonnenuntergang. Die Seilschaft kommt nur noch mit 16 Höhenmetern pro Stunde voran. Laut Angeklagtem kommen mehrere Schwierigkeiten hinzu: ein Seilverhänger (1,5 Stunden Zeitverlust) sowie ein Sturz der Verunglückten an der Schlüsselstelle, wobei sie leichte Verletzungen erlitt.

  • 17:22 Uhr: Auf dem Handy der Verunglückten wird "149" gewählt: jene Zahl nahe dem alpinen Notruf 140. Die Bedeutung bleibt ungeklärt.

  • 18:00 Uhr: SMS der Verunglückten an die Mutter: "Sind oben." Nach Ansicht des Richters und der Angehörigen wohl eine Beruhigungsnachricht.

  • 22:50 Uhr: Ein Polizeihubschrauber kreist über der Seilschaft. Es gibt keine Signale, die auf einen Rettungsbedarf hindeuten. Der Heli dreht ab.

  • 00:35 Uhr: Erstes Telefonat mit der Polizei. Der Angeklagte geht von einem Hilferuf aus. Der Polizist hingegen versteht: "Wir brauchen heroben nichts vom Hubschrauber, es ist alles in Ordnung." Laut späterem Gutachten bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine akute Notsituation.

  • ca. 02:00 Uhr: Der Angeklagte bricht allein auf, um Hilfe zu holen. In dieser Phase herrscht Funkstille, obwohl die Rettungskräfte ihn mehrfach anrufen.

  • 03:30 Uhr: Zweiter Notruf, der auch als solcher gewertet wird. Die Rettungskette wird ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau nach Einschätzung der Ermittler vermutlich bereits verstorben.

  • ca. 10:00 Uhr am Folgetag: Auffinden der Verunglückten durch die Einsatzkräfte. Todesursache: Unterkühlung, bei der Obduktion wurde eine virale Lungeninfektion festgestellt.

Ein widersprüchliches Bild: Die Zeugenaussagen der Angehörigen

Die Angehörigen der Verstorbenen betonten ihre alpinen Fähigkeiten und körperliche Fitness. Es habe sich um eine gleichberechtigte Seilschaft gehandelt, die Touren gemeinsam plante. Der Richter interessierte sich besonders für frühere Touren. Dabei stellte sich heraus, dass es für die Verunglückte bislang keine winterliche Mixed-Tour gegeben hatte und der Stüdlgrat damit ihre anspruchsvollste Unternehmung darstellte. Dies bestätigte später auch der alpine Sachverständige.

Die Darstellung des Beschuldigten Thomas P. wurde mitunter von der Mutter der Verunglückten gestützt. Ihre Tochter sei niemand gewesen, der "blind" mitgehe, sondern konditionsstark, erfahren und eigenständig entscheidungsfähig gewesen, sagte sie sichtlich emotional.

Das sagen andere Seilschaften vom Unglückstag

Drei weitere Zeugen waren am Unfalltag ebenfalls am Großglockner unterwegs. Zwei Seilschaften brachen wegen des starken Winds ab. Eine Gruppe im Abstieg setzte aufgrund sichtbarer Stirnlampen spätabends einen Notruf ab, da aber keine eindeutigen Notsignale erkennbar waren, wurde keine Rettungskette aktiviert.

Aussagen von Rettungskräften und Polizei

Bergretter und Alpinpolizisten spielten eine zentrale Rolle im Verfahren. Ein Beamter schilderte detailliert das Telefonat um 00:35 Uhr und betonte, dass es sich aus seiner Sicht klar nicht um einen Notruf gehandelt habe. Mehrere Beamte bestätigten später vergebliche Kontaktversuche. Die daraus resultierende Funkstille werteten Ermittler und Gericht als kritisch.

Die Bergretter beschrieben die Bedingungen als extrem: Winterkälte, starker Wind (Windchill), ausgesetztes Gelände. Ein nächtlicher Hubschraubereinsatz sei unmöglich gewesen. Der nächtliche Aufstieg zu Fuß sei sehr zeitintensiv, weshalb die Verunglückte erst am Morgen erreicht worden sei – zu spät für lebensrettende Maßnahmen.

Besonders belastend: Die Aussage der Ex-Freundin des Angeklagten

Die Ex-Freundin berichtete, der Angeklagte habe sie bei einer früheren Tour am Großglockner nachts allein zurückgelassen, was bei ihr große Angst ausgelöst habe. Diese Aussage stützte aus Sicht der Anklage das Bild eines Mannes, der in Drucksituationen Entscheidungen trifft, die Sicherheitsrisiken erhöhen können.

Alpines Gutachten: Leistungsabfall hätte erkennbar sein müssen

Das Gutachten analysierte Leistungskurven, Ausrüstung und Entscheidungsprozesse. Laut Sachverständigem war der stetige Leistungsabfall der Verunglückten schon Stunden vor dem Hubschrauberüberflug erkennbar. Die Ausrüstung – Splitboard Softboots und einfache Körbchen-Steigeisen – sei für die winterlichen Bedingungen grenzwertig gewesen; eine deutlich frühere Umkehr wäre fachlich geboten gewesen.

Das Gutachten betonte zudem die "de facto Führungsrolle" des erfahreneren Partners in solchen Situationen. Der Anruf um 00:35 Uhr erfüllte laut Expertensicht keinen erkennbaren Notrufcharakter.

Die Urteilsbegründung: Wegen dieser Punkte wurde Thomas P. schuldig gesprochen

Der Angeklagte wurde nach § 81 Abs. 1 StGB wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt. Strafrahmen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht sah folgende Punkte als entscheidend an:

  • Fehlende realistische Einschätzung der Fähigkeiten der Partnerin

  • Kein rechtzeitiger Abbruch der Tour

  • Zurücklassen einer bewegungsunfähigen Person im Hochwinter

  • Kein sofortiger Notruf

Strafmildernd berücksichtigt wurde:

  • Kein Vorsatz

  • Eigenverantwortung der Verstorbenen

  • Keine formelle Führerrolle

  • Persönliche Unbescholtenheit

Ein Urteil mit Signalwirkung?

Der Fall könnte die Diskussion um Verantwortung am Berg neu beleben. Er zeigt, dass Gerichte im Zweifel eine faktische Führungsrolle auch ohne Ausbildung oder Bezahlung anerkennen. Für die Bergszene stellt sich die Frage: Ab wann wird aus gemeinsamer Tourenplanung eine rechtlich relevante Überlegenheit? Der Richter formulierte sinngemäß: Wer objektiv erfahrener ist und die Entscheidungen wesentlich prägt, trägt auch die größere Verantwortung.

Stüdlgrat auf den Großglockner: Alle Schlüsselstellen auf einen Blick
Bildergalerie der Glockner-Überschreitung
Stüdlgrat auf den Großglockner: Alle Schlüsselstellen auf einen Blick

Der Stüdlgrat auf den Glockner ist perfekt: Hier stellen wir euch alle Schlüsselstellen vor!

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Text von Robert Scheitzeneder

13 Kommentare

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Jutta

Ich finde es sehr komisch, dass der Entschluss zum Aufstieg so lange verfolgt und durchgehalten wurde. Nach Einbruch der Dunkelheit, dem Eintritt der Schwächeerscheinungen sowie dem Temperaturabfall haben die beiden (?) immer noch mehrere Stunden nicht an einen Abstieg gedacht. Selbst wenn keine Schwäche bei der Frau eingetreten wäre und beide Top-Fit gewesen wären, so hätte auch hier ein Aufstieg dem gesunden Verstand widersprochen. Insofern machen mich besonders die Zeitabstände hier sehr stutzig wie lange doch alles gedauert hat.

Oberländer

Bruno, "der Stüdelgrat ist technisch anspruchsvoller als die fünf -
oder auch nur eine - Routen auf die Chomolungma" ? Spätestens
jetzt kann ich Sie nicht mehr ernst nehmen.
Der (private) Tourführer T.P. muss Tourführer genannt werden, da
er den Berg gekannt hat und folglich der Tourführer war.
Sprechen wir zukünftig also von Aussetzung mit Todesfolge - genau
das hat der Tourführer T.P. getan.

Bruno

Oberländer, das weiß ich, zum Glück geht es nicht um mich, aber so etwas kann in der Zukunft eintreten, da der Begriff "Tourführer" in der Sache äußert heikel und bedenklich, da jede beteiligte Person diese Tour in eigener Regie bewältigen muß. Wenn Personen da im Januar hochklettern, geschieht das (abgesehen bei Hinzuziehung eines Bergführers) auf Verantwortung der gesamten Seilschaft.
Ihre Anspielung auf einen 8000er bezieht sich auf das Anrufen der Bergwacht (vermute ich); und nicht auf den Schwierigkeitsgrad (technisch ist der Stüdelgrat bei weitem anspruchsvoller als der Everest). Da bleibt auch die Frage, warum das nicht BEIDE klar mit der BW kommuniziert haben. Das weiß ich nicht. Das "sich davon machen" wurde bereits beschrieben und interpretiert (Absprache, Stressreaktion etc.), was merkwürdig aussieht, aber da das Weitergehen unter diesen Umständen äußerst gefährlich (insofern Sie den Abstieg im Winter über dem Normalweg schon gemacht haben, wissen Sie das), kann man bereits generell von vollkommen irrationalen Verhalten der weggehenden Person sprechen. Nebenbei, wie ich bereits anmerkte, wenn es die Errungenschaft der modernen Technik (Handy) nicht geben würde, wäre das Verhalten ("sich davon machen") sogar rationell begründbar und gerechtfertig, was aber natürlich nichts zur Sache tut. Das Einzige verbleibt, daraus zu lernen und zu hoffen, nicht selbst in so eine Situation zu kommen, wo man als "Tourführer" daneben liegen kann, was wirklich nicht sehr schwer ist. Bruno

Oberländer

"Bruno" es geht nicht um dich.
Es geht darum, dass eine junge Frau völlig erschöpft und allein am Berg gestorben ist, während sich der Tourführer davon gemacht hat. Wie bereits erwähnt: der Großglockner ist kein 8000er.
Ein viel früherer Abstieg im Team hätte diesen sinnlosen Tod verhindert und genau das ist es, was die Wut der Leser auslöst. Die Überforderung seiner Partnerin muss der Tourführer Stunden vor dem Unglück erkannt haben. War es ihm egal? Es spielt auch keine Rolle, ob die zurückgelassene Person Frau oder Mann war. Das Konstrukt aus Lügen und Schweigen des Tourführers überzeugt mich nicht.
Der Familie und den Freunden der Verstorbenen gilt meine aufrichtige Anteilnahme.

Jörg

Ich kann mich Bruno nur anschließen. Wenn ich um 14:50 nach 8 Stunden am Frühstücksplatzerl bin, sage ich zu meinem Seilpartner wir drehen um egal ob als Stärkerer oder Schwächerer. Beide haben in dieser Situation falsch gehandelt. Nach dem Sturz und dem extremen Zeitverlust geht es nur noch ums Überleben. Spätestens jetzt muss alles unternommen werden um Hilfe zu bekommen. Das trotz der vielen Fehlentscheidungen einer überlebt hat, Respekt.
SG Jörg

Landei

Ich tendiere zu Merits Stellungnahme:
Auch ich vermute, dass sie früher als angegeben verstorben ist und dass er daraufhin in Panik geraten ist. Wahrscheinlich war er sich über falsche Entscheidungen und Fehler bereits bewusst; überlegte fieberhaft wie er mit der Situation am besten umgehen sollte, wie er die Polizei beruhigen könnte, was er noch machen könnte. Daher kein Biwacksack, daher ein anderer Auffindeort, daher das Stummstellen des Telefons und der späte Rückruf an die Polizei.
Natürlich alles nur Vermutungen.
Was ich ganz merkwürdig finde: Warum hatte sie keine Handschuhe mehr an? Warum waren ihre Schuhe geöffnet? Das hätte eine Abkühlung doch forciert! Ausserdem fällt es mir schwer zu glauben dass die Nachricht an die Mutter um 18 Uhr herum tatsächlich von ihr war.
Ich finde es richtig dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, denn zu viele gewichtige Fragen sind noch offen! Hoffentlich können einige davon im weiteren Verfahren geklärt werden. Das kann so nicht stehen bleiben.

Bruno

Heide, das habe ich mir bei dem Fall auch gedacht und das kam in vielen Diskussionsbeiträgen durch, in denen ich als Macho abgefertigt wurde. Fakt ist eher, dass diejenigen Personen Frauen nicht achten, bei denen Beschützerinstinkte durchkommen, verbunden mit der Annahme, dass Frauen schutzbedürftige Wesen sind, die eh keine guten Bergsteiger sind und daher übermuttert und bevormundet gehören, und daher die wirklichen Machos sind. Ich dagegen trete für die Selbstbestimmung und -entscheidung von jedem Bergsteiger, egal ob Mann oder Frau ein, diejenige Tour zu unternehmen, mit allen Konsequenzen, die damit zusammenhängen können.
Im Januar eine solche Tour zu unternehmen benötigt, dass alle Beteiligten an einer solchen Tour topfit und gut ausgerüstet sind! Natürlich kann man die Ausrüstungsgegenstände absprechen, bei der gesundheitlichen Einschätzung muss sich dann aber jeder doch auf sich selbst verlassen und sich ehrlich eingestehen, "ja, es geht", oder "nein, heute nicht". Bei einer Lungenerkrankung mit Einnahme von Schmerzmitteln ist es unglaublich, dass diese eigenverantwortliche Person so eine Tour überhaupt begann. Das Gegenargument, er habe sie dazu gezwungen, ist der Logik der Vorgeschichte nach, unhaltbar, jedoch wenigstens für das Gericht nicht zu beweisen; da selbst, wenn es so war, das Gericht von "in dubio pro reo" ausgehen muss.
Da ich als Nicht-Macho die Verstorbene laut den Berichten als eine sehr gute Bergsteigerin einschätze, die mit diesem Partner bereits Touren machte, ist mir nach wie vor unklar, warum sie sich spätestens beim Einstieg in den Stüdelgrat um 13 Uhr (!!!) nicht umzukehren entschieden. Nebenbei - die Stüdelhütte ist dort in der Nähe und bei Verbleib in ihr und mit Aufstiegsversuch am nächsten Tag hätte die Sache vermutlich kein derartiges Ende genommen. Alles Weitere über das Zwingen und den Charakter des Mannes sind wiederum Vermutungen, von denen ebenfalls das genannte "in dubio pro reo" gilt, woran auch eine angeblich ähnliche Geschichte einer Ex nichts ändern kann; die Vernehmung dieser Zeugin ist vollkommen irrelevant, da es auf die Charakterbeschreibung eines anderen überhaupt nicht ankommt, die eh immer subjektiv ist; denn bei dieser alten Anschuldigung, dass dieser Mann doch der totale Macho war, könnte es ja auch geschehen sein, dass er sich bspw. gebessert oder seine neue Freundin mehr geschätzt hat. Die Tatsache, dass sie schon viele Touren gemeinsam unternahmen, könnte bspw. darauf schließen. Oder was auch nicht ausgeschlossen ist und sogar sehr oft vorkommt, der Mann verhält sich wie ein Macho zu anderen Frauen und zu Hause ist er unter den Pantoffeln. Ausgeschlossen? Bestimmt nicht. Weder ich noch die hier Diskutierenden kennen ihn nicht näher.
Weiterhin wurden in den Diskussionen irrsinnige Vermutungen wie Versicherungsbetrug, vorsätzliche Tötung, sogar Mord genannt. Kann alles hier nachgelesen werden. Also beim besten Willen, hätte der Mann so etwas beabsichtigt gehabt, dann hätte er diesen Tatwunsch bereits vorher auf weitaus "elegantere" Art und unscheinbarer lösen können. Daher ist das alles Nonsens.
Ein einziger Punkt hätte das Gericht m. E. zu seinem Urteil gründlich klären müssen, und zwar, warum es spätestens bei der Trennung am Berg NICHT von einem der Beiden dazu kam, die Bergwacht angerufen zu haben. Das verstehe ich nicht und bleibt wenigstens für mich ein dunkler Punkt in der Sache, da in dieser von Beiden heraufbeschworenen Situation Händchenhalten und männliches Ummuttern nichts mehr genützt hätte. Die bergerfahrene Frau kann sich dazu nicht mehr äußern und der bergerfahrene Mann kann diese Situation beliebig begründen, was er aufgrund der Strafverfolgung und -androhung verständlicherweise auch machte, also bspw. mit Stresssituation, Absprache weiterzugehen, Telefon nicht gehört etc. etc.. - was alles sein kann oder auch nicht, aber da das Gericht sehr wenig in der Hand hat, bleibt auch hier "in dubio pro reo".
Von einem irrationalen stressbedingten Verhalten des Mannes zeugt dann eher der letztendlich erfolgreiche Versuch, zum Adlerhorst zu kommen, wer schon einmal im Winter über den GG zu diesem Stützpunkt gegangen ist, weiß, wovon ich spreche. Zumal in der Nacht, bei Sturm und vermutlich sehr übermüdet. Das hätte sehr böse ins Auge gehen können und der Fall wäre dann lediglich "mit Tod von 2 Personen am GG aufgrund mangelnder Ausrüstung, Kenntnis und Selbstüberschätzung" in die Analen eingegangen. Bruno

Krisztina

Viel zu mildes Urteil. Nachdem er das Gleiche bereits mit seiner letzten Freundin gemacht hat zeigt doch, dass es ihm nur um sich ging, nach mir die Sintflut, seine Freundin war ihm total egal, so was Unsägliches habe ich noch nie erlebt, mut so jemandem sollte nie wieder jemand bergsteigen gegen.ä. Leider muss man aber auch sagen, dass seine Begleiterin wohl doch nicht so erfahren war. Wie kann man so schlecht ausgerüstet unterwegs sein, wie kommt man auf die Idee, mit Softboots und Splitboard aufzusteigen, das zeugt leider von mangelnder Vorbereitung, Wissen und Können. Warum hat sie nicht gesagt, halt, stop, nicht mehr weiter, jeder verantwortungsvolle Bergsteiger hätte das schon lange gemacht, absolut unverständlich. Da sind wohl fatalerweise Überheblichkeit und Dummheit zusammen gekommen

Merit

Meine Meinung: Seiner Partnerin ging es deutlich früher schon schlecht als der Angeklagte zugab. Als er den Notruf erst um 0.35h wählte war die Betroffene bereits tot. Daher wickelte er sie auch nicht mehr in den Biwacksack ein und reagierte nicht mehr auf die Anrufe der Polizei, die eh nichts mehr hätten machen können. Bei seinem Abstieg überlegte er, wie er noch glimpflich aus der Sache rauskommt und wählte dort erst den richtigen Notruf. So würde es so wirken als ob er noch nach Hilfe suchte. Sie ist vor Erschöpfung und Kälte gestorben, aber nicht erst nach Stunden in der Nacht. Das erklärt auch den früh abgesetzten Notruf der Seilpartnerin um 17.30h...

Johns

17:00 Sonnenuntergang bei Eiseskälte und starkem Wind. 20min später versuchter Notruf der Frau nach Sturz. Wie konnte es sein, dass ihr bergerfahrener (am Großglockner erfahrener) und älterer Partner die geschwächte und verletzte Frau in die Dunkelheit und weiter nach oben trieb? Der ganze Rückweg stand doch noch an!
Ich bin kein Richter, aber mir kommen die Tränen. Ein Herz aus Stein. Null komma null Empathie.

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