Berufungen nach Urteil wegen grober Fahrlässigkeit

Großglockner: Verurteilter Bergsteiger sowie Staatsanwalt legen Berufung ein

Im Fall der im Januar 2025 am Großglockner verstorbenen 33-Jährigen geht der Rechtsstreit in die nächste Runde. Sowohl der zu fünf Monaten Haft auf Bewährung sowie 9.600 Euro Geldstrafe verurteilte 37-Jährige als auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck haben Berufung gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil eingelegt.

Großes Medienaufgebot im Schwurgerichtssaal Innsbruck am Tag der Verhandlung. 
© Robet Scheitzeneder

Berufung gegen Urteil nach Glockner-Tragödie

Nach der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vergangene Woche hat der 37-jährige Salzburger volle Berufung angemeldet. Wie sein Verteidiger Kurt Jelinek gegenüber der österreichischen Tageszeitung "Standard" bestätigte, richtet sich das Rechtsmittel gegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Details zu den Argumenten wollte die Verteidigung vorerst nicht nennen.

Auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck legte Strafberufung ein. Sprecher Hansjörg Mayr erklärte, man strebe eine Überprüfung der Strafhöhe an. Damit wird sich nun das Oberlandesgericht Innsbruck erneut mit dem Fall befassen.

Das erstinstanzliche Urteil hatte Einzelrichter Norbert Hofer gefällt. Der Angeklagte war wegen grob fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe (= auf Bewährung) sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 9.600 Euro verurteilt worden. Möglich gewesen wären bis zu drei Jahre Haft.

Presseaussendungen des Landesgericht Innsbruck

Nach Angaben der Medienstelle des Landesgerichts Innsbruck wurde der 37-Jährige am 19. Februar 2026 wegen grob fahrlässiger Tötung gemäß § 81 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

  • Schuldspruch am 19. Februar 2026 wegen grob fahrlässiger Tötung (§ 81 Abs. 1 StGB)

  • Strafrahmen bis zu drei Jahre; verhängt wurden neun Monate

  • Vier Monate in Geldstrafe umgewandelt, fünf Monate bedingt auf drei Jahre

  • 240 Tagessätze à 40 Euro, insgesamt 9.600 Euro

Vom Gericht angenommen:

  • faktisches Führungsverhältnis mit Verantwortung

  • unzureichende Tourenplanung

  • kein rechtzeitiger Abbruch

  • kein klarer Notruf trotz Gelegenheit

  • teils nur bedingt geeignete Ausrüstung

  • Schwierigkeit der kombinierten Fels-Eis-Route bagatellisiert

Nicht angenommen:

  • zwei Stunden zu später Start

  • grundsätzlich zu wenig Ausrüstung

  • falsche Sicherungsmethode

  • bewusst verspäteter Notruf um 03:30 Uhr

Strafmildernd:

  • bisher unbescholten

  • Verlust der Lebensgefährtin

  • belastende öffentliche Diskussion

<p>Die Seilschaft in der Nacht am Grat.</p>

Die Seilschaft in der Nacht am Grat.

© foto-webcam.eu

Text von Robert Scheitzeneder

13 Kommentare

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Bruno

Bixi - genau das ist der springende Punkt an der ganzen Geschichte, das war präzise ausgedrückt, vielleicht besser als meine überbordende Kommentare, die bei vielen auf Ablehnung stießen.
Tom - Ihr Kommentar enthält nur eine Beleidigung meiner Person, das ist aber leider zu wenig, die von mir präsentierten Fakten (die auch in den Artikeln aufgeführt sind) selbst anzuzweifeln.
Und aller Logik nach ist jedes Urteil in der Sache nichtig, da Beide freiwillig gemeinsam eine derart extreme Tour antraten und Beide bei ihr sehr schwerwiegende Fehler machten. Das soll nun genügen, mit dem Zusatz, daß ich weder gerne mit Tom, noch der Verstorbenen und dem Überlebenden, dessen Charakter gewisse Zweifel hinterlassen, Touren machen würde. Bruno

Jane

Ehrlich gesagt hat mir der Punkt, dass sie an einem anderen Ort gefunden wurde und in einem anderen Zustand, am meisten zu denken gegeben, nachdem ich die ganz ausführliche Prozessschilderung im Live Ticker gelesen habe. Der Bergretter, glaube ich, meinte, es sah aus, als wäre sie auf dem Abstieg gewesen. Das passt nicht zusammen mit den Schilderungen des Angeklagten, er habe sie an einem anderen Ort bewegungsunfähig zurückgelassen. Und ich finde die Aussage der Polizei glaubwürdig, dass der Angeklagte beim Anruf um 0.35Uhr sagte, sie würden weiterhin vorankommen, nur langsam, und keinen Notruf absetzte. Und dann kommen die Schilderungen der Expartnerin über ähnliche Situationen hinzu. Ich frage mich: Haben die beiden sich gestritten aufgrund des langsamen Vorankommens von ihr? Hat er vielleicht ähnlich reagiert, wie in Situationen zuvor, und ist aus der unangenehmen und konflikthaften Situation geflüchtet, und hat sich dann den Zusammenbruch von Kerstin ausgedacht, als Rechtfertigung seines Verschwindens als "Hilfe holen"? Wobei Kerstin vielleicht eigentlich noch bewegungsfähig war und den Abstieg alleine weiter versuchte, dabei aber stürzte und in einer Felswand hängend erfror, ohne dass er dies mit bekam? Ich weiß es nicht. Aber nachdem ich all diese Infos gelesen habe, drängt sich mir irgendwie so ein Szenario auf.

RFM

Nach Abwägung aller Details, die zwischenzeitlich ja bekannt sind, kann man fast davon ausgehen, dass eine gemeinsame Rückkehr, ein gemeinsamer Abstieg, nicht geplant war, dann passt alles zusammen:
-Später Aufstieg
-Proviant Tee und Gummibärchen
-Keine Signale an den Rettungshubschrauber zu einem Zeitpunkt, an dem die Frau in Sicherheit gebracht hätte werden können.
-Kein Versuch die Frau vor der Kälte zu schützen
-viel zu später und mangelhafter Notruf
mehr fällt mir dazu nicht ein.

Bixi

Verstehe nicht wie man es so weit kommen lassen muss, sie hätte von sich aus die Tour viel früher abbrechen müssen, was hat sie veranlasst weiter zugehen, in einem einigermaßen guten Zustand hätte sie auch selber einen Hilfseinsatz anfordern können, sie muss ihm ja nicht auf Biegen und Brechen nachrennen. Und was bewegt einem überhaupt in der Nacht auf einen Gipfel zu wollen. Die schöne Aussicht kanns ja wohl nicht gewesen sein. Seine Denkensweise bzw. Handlung ist ebenfalls unverständlich

Stephan

Was ich nicht verstehe ist, wieso die Gerichtsverhandlung an nur einem Tag durchgezogen wurde, bis spät abends, sogar noch mit einem Urteil zu sehr später Stunde, zumal bei einem Prozess von solch großem öffentlichen Interesse !

Und was ich frage ist: warum ist die Frau nicht von selbst frühzeitig, rechtzeitig umgedreht (so wie die Ex-Freundin), warum hat sie als der Hubschrauber kam nicht selbst ein Zeichen gegeben? War es (auch ihr) da (Windstärke, Kälte, Dunkelheit, Erschöpfung, usw.) noch nicht klar, dass da etwas, ja sogar mehreres gewaltig schief läuft?

Martina

Das war ein toxisches Verhältnis von 2 Menschen mit Persönlichkeitsstörung. Ich finde von einem gesunden und erwachsenen Verstand darf man Selbstverantwortung erwarten. Die Frau konnte nicht zugeben dass Sie nicht mehr konnte und der Mann musste koste es was es wolle auf den Gipfel.
Für mich ist die unzureichende Hilfeleistung des Mannes eine Straftat. Jeder Autofahrer macht sich bei einem Unfall mit unterlassener Hilfe strafbar und im Gebirge gilt dies ebenso! Der Kerl hat Nerven mit der Berufung.

One man's opinion

Die Überprüfung eines Urteils durch Rechtsmittel stehen dem Angeklagten wie der Staatsanwaltschaft zu. Das ist Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit. Ich halte es aber für eher unwahrscheinlich, dass ein milderes Urteil dabei herauskommt.

Mit grob fahrlässiger Tötung (auch nur bedingten Vorsatz wird man nicht nachweisen können!) dürfte das erstinstanzliche Gericht nicht grds. falsch liegen. Es kommt eben darauf an, die einzelnen Pflichtwidrigkeiten, ihre Kausalität und den jeweiligen Pflichtwidrigkeitszusammenhang herauszuarbeiten. Der Umfang der Pflichten mag zusammenhängen mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines faktschen Führungsverhältnisses. Aber auch ein gleichrangiger Tourenbegleiter ist nicht frei von Pflichten dem Seilpartner gegenüber, eine Bergsteigergemeinschaft ist eine Gefahrengemeinschaft (mit gegenseitiger Beschützergarantenstellung). Was die Garantenstellung i.e.S. angeht, dürfte diese ohnehin nur relevant werden, soweit eine Unterlassung bei Handlungspflicht vorgeworfen wird. Jedenfalls war auch bei Annahme der vom Angeklagten behaupteten "gleichberechtigen Seilschaft" die Verstorbene irgendwann in einem hilflosen Zustand! Und das dürfte nicht erst erkennbar der Fall gewesen sein, als die Verstorbene gar nicht mehr weiterkonnte. Und spätestens dann haben wir besondere Pflichten - gleich ob ursprünglich ein Führungsverhältnis bestand oder nicht - und auch eine Garantenstellung.

Neben grob fahrlässiger Tötung könnte man m.E. insbesondere auch an "Aussetzung" (82 ÖStGB) denken!

Annett

Er hat das Leben der Frau eiskalt aufs Spiel gesetzt. Er hat den Notruf verspätet abgesetzt und den Rettungshelikopter abgelehnt. Er war im
Bergfieber und hat egoistisch agiert.
Hat Ihr keine Wärmedecke umgelegt und sie nicht in eine etwas sichere Lage gebracht, er ist einfach weg…..
Eigentlich nenne ich so jemanden A…………
Und jetzt von Liebe faseln, im gehört das volle Strafmaß, verantwortungslos

Tom

Rechtsmittel gegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe?

Echt jetzt? Er hat offenbar noch immer keinerlei Einsicht in seine Verantwortlich und sollte ins Gefängnis, um dort Zeit zu haben sie verstehe …

Und damit nicht noch mehr wie er und Brunos in den Bergen rumlaufen

Bruno

Ich bin gespannt, eigentlich müßte eine gute Verteidigung die vom Gericht angenommen und nicht angenommen Tatfeststellungen ohne Probleme zerrupfen können, da bis auf letzten Punkt (bewusst verspäteter Notruf um 03:30 Uhr), alles auf Beide gleichermaßen zutrifft.
Kopfzerbrechen bereitet mir nach wie vor die Tatfeststellung "faktisches Führungsverhältnis mit Verantwortung", was bereits diskutiert wurde.
Ein Beispiel - da gerne mit mir Frauen in die Berge fahren und ich eine Schneeschuhtour geplant habe, Lawinenkurse absolvierte, viele solcher Touren machte und etliche Hügel bestieg, passiert Folgendes: ich verlasse mich auf den Lawinendienst, der LG 2 -3 meldet, also noch im möglichen Rahmen, Trotz Vermessung der Schneestruktur (die man aber eh fortlaufend an verschiedenen Stellen machen müßte) kommt jetzt trotzdem so ein Teil von oben runter und verschüttet 2 der Damen. Und dummerweise ist mein Handy gerade entladen und ich renne fort, Hilfe zu holen. Oder das Handy geht, die Bergwacht kommt nach 10 Minuten, aber trotzdem geschieht der Worst Case. Alles im Rahmen des Möglichen. Jetzt geht das Gezeter los, daß man die Fälle nicht vergleichen kann. Richtig. Aber das im Urteil gefällte Prinzip ("faktisches Führungsverhältnis mit Verantwortung") ist gegeben. So, was dann?
Ich meine, daß jeder Bergsteiger ein mulmiges Gefühl haben wird, wenn dieser Tatverhalt anwendbar ist, da man immer in solche Situationen kommen kann; bzw. mein Beispiel auf Hunderte andere ausdehnen könnte, die jeder schon erlebte.
Das Wichtigste erscheint mir daher, wenn es sich nicht um ein "Bezahlverhältnis" handelt, daß jeder Einzelne sich im möglichen Rahmen verantwortlich verhält - und die vom Gericht aufgeführten Tatfeststellungen beherzigt (rechtzeitig abbrechen, gute Ausrüstung, eigenständiges Anrufen der Bergwacht etc. etc.) und sich nicht auf nur eine Person verläßt.
Nebenbei muß ich in diesem Zusammenhang auf die Inkonsistenz der österreichen Justiz verweisen, wobei auf dem Gebiet von Österreich 2 junge tschechische Frauen im Jahr 2019 und 2020 bei kommerziellen Aktionen (!!!) auf mehr als merkwürdige Art ums Leben kamen, wobei sich weder die österreichische Polizei noch Justiz mit der Sache beschäftigte. Die Sache (bevor ich wieder als Macho gebrandmarkt werde, in der ich in den Diskussionen die Männer als Mö... bezeichnete) endete durch das Urteil des Kreisgerichts in Budweis am 10.09.2024 mit einer für mich lächerlichen Bewährungsstrafe. Leider hatte ich nichts auf Alpin.de darüber erfahren.
Damgegenüber wird hier einer Person die totale Eigenverantwortung bei einer äußerst schweren Tour abgesprochen, was für mich nach wie vor äußert fragwürdig ist. Bruno

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