Urteil wegen fahrlässiger Tötung noch nicht rechtskräftig
Rund ein Jahr nach einem tödlichen Unglück im Wettersteingebirge hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen einen Bergführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der 58-Jährige erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen à 20 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dürfte allerdings über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie weit die Verantwortung professioneller Bergführer reicht und wo die Eigenverantwortung der Teilnehmer beginnt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Bergführer seine Kompetenzen deutlich überschritten hatte. Im Rahmen einer geführten Tour im Bereich der Zugspitze soll er eine Gruppe dazu ermutigt haben, an einer Gumpenstelle der Partnach im Reintal zu baden. Die Situation wurde laut eines Berichts der Rheinpfalz von dem 58-Jährigen als ungefährliche, spielerische Abwechslung dargestellt. Er habe die Gumpe als "Whirlpool" beworben.
Tatsächlich entwickelte sich daraus eine tödliche Dynamik: Eine 49-jährige Teilnehmerin wurde vor den Augen ihrer Kinder und ihres Ehemanns von der Strömung erfasst und über einen Wasserfall acht Meter in die Tiefe gerissen. Sie erlag später in einer Klinik ihren Verletzungen. Entscheidend für das nun gefällte, aber noch nicht rechtskräftige Urteil war nicht allein der tragische Ausgang, sondern die Bewertung der Situation im Vorfeld.
Gefahr für die Gäste war nicht erkennbar
Nach Einschätzung des Gerichts mit Berufung auf Experten war die Gefahr für die Gäste nicht erkennbar. "Ich hätte das sonst nie gemacht", sagte der Ehemann der Toten im Rheinpfalz-Gespräch. Auch deshalb kam der Richter zu dem Ergebnis: Der Bergführer hätte die Risiken einschätzen und die Situation vermeiden müssen. Wer eine Gruppe führt, schafft Vertrauen und beeinflusst maßgeblich die Risikowahrnehmung der Teilnehmer, so die Urteilsbegründung.
Zudem sei der Mann für entsprechende Aktivitäten wie das Springen in Gumpen nicht ausgebildet gewesen. Während die Führung im hochalpinen Gelände zu seinem beruflichen Profil gehört, gelte dies nicht automatisch für Schluchten- oder Gumpenbegehungen. Das Gericht wertete die Situation daher nicht als unvermeidbares Restrisiko einer Bergtour, sondern als vermeidbare Fehleinschätzung und damit als Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Hinzu kommen die Folgen für den Ehemann und die beiden Kinder der Verunglückten: Die Zeit seit dem Unfall beschreibt der Witwer als äußerst belastend, auch mit Blick auf seine eigene gesundheitliche Situation. Wie der Bergführer versuchte er direkt nach dem Unglück, seiner Frau zu Hilfe zu eilen. Dabei wurde er jedoch selbst von der Strömung erfasst und in die Tiefe gerissen. Er erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Es folgten monatelange Klinikaufenthalte und mehrere Operationen. Neben Koma, Bluttransfusionen und erheblichen Wundheilungsstörungen umfassten die Verletzungen unter anderem Brust, Lunge, Schulter, Rippen und Becken.
Zweites Urteil wegen fahrlässiger Tötung innerhalb weniger Monate
Der Fall wirft erneut grundsätzliche Fragen zur Verantwortung von Bergführern auf. Ähnlich wie im viel beachteten Verfahren rund um ein tödliches Unglück am Großglockner steht auch hier die Diskrepanz zwischen Eigenverantwortung der Teilnehmer und der Fürsorgepflicht Erfahrener im Fokus. Während im alpinen Gelände grundsätzlich ein erhöhtes Restrisiko besteht, betonte das Gericht im vorliegenden Fall die besondere Verantwortung des zertifizierten Guides, Gefahren realistisch einzuschätzen und seine Gäste entsprechend zu führen.
Während im Großglockner-Fall von einer "Gefälligkeitsführung" ausgegangen wurde, waren im Zugspitz-Prozess die Verantwortlichkeiten klar verteilt. Beiden Fälle ist gemeinsam, dass die Grenze zwischen Spaß und Gefahr in der Praxis schwer zu ziehen ist, juristisch jedoch zunehmend präzisiert benannt (und sanktioniert) wird. Das aktuelle Urteil schafft weitere juristische Klarheit: Sobald ein Bergführer aktiv seinen Kompetenzbereich verlässt und/oder riskante Handlungen initiiert, ist er in der Haftung.
Der Verweis auf alpine Eigenverantwortung greift also bei staatlich geprüften und gebuchten Guides nur eingeschränkt. Für die Branche könnte das weitreichende Konsequenzen haben, etwa in der Ausbildung, bei der Risikokommunikation oder in der Gestaltung geführter Touren. Gleichzeitig bleibt die grundlegende Ambivalenz bestehen: Das Bergsteigen lebt von Unsicherheit und Eigenverantwortung. Eine vollständige Absicherung ist weder möglich noch gewollt.
Doch dort, wo professionelle Führung in Anspruch genommen wird, verschieben sich die Maßstäbe. Das Urteil aus Garmisch-Partenkirchen unterstreicht, dass Gerichte in Zweifelsfällen zunehmend dazu neigen, die Verantwortung bei den Anbietern zu verorten. Insbesondere dann, wenn Risiken für Laien nicht klar erkennbar sind. Für die Hinterbliebenen hat das Urteil vor allem eine persönliche Bedeutung. "Wir sind unschuldig", zitiert das Blatt den Witwer. "Ich kann nicht in Worte fassen, wie wichtig das für mich ist."
Zunächst war der Bergführer zu 150 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt worden. Die nun abgeschlossene zweite Anhörung reduzierte die Höhe der Tagessätze um die Hälfte. Wie der zuständige Richter im Gespräch mit ALPIN äußerte, wurde "im Strafmaß berücksichtigt, dass es sich um Verkettung unglücklicher Umstände" gehandelt hatte. Anklage und Verurteilung in solchen Fälle sei juristisch zudem "die absolute Ausnahme."


17 Kommentare
Kommentar schreibenIn aller Kürze:
1. Es spielt keine Rolle, ob der Bergführer wusste, daß das (Baden an dieser Stelle) gefährlich ist. Es reicht aus, es objektiv gefährlich sein kann und war und der Bergführer - was er wusste - dafür nicht ausgebildet war und somit seine Kompetenz überschritten hat. Und dass er dennoch zum Bad in der Gumpe animiert hat, ist eine vorwerfbare Pflichtverletzung, die zum Tod eines Menschen geführt hat. Fahrlässige Begehung, geringes Handlungsunrecht, großes Erfolgsunrecht.
2. Die Situation hätte nur eine Person beurteilen können, die für Schluchten- oder Gumpenbegehungen ausgebildet sind. Das sind keine Bademeister, das ist eine spezialisierte Qualifikation insbesondere für Bergführer. Zum Beispiel dauert die Ausbildung beim Tiroler Bergsportführerverband fast 45 Tage. Da Bergführer durchaus diese Qualifikation haben können, war die Kompetenzüberschreitung für die Kundin in ihrer Sphäre auch gar nicht erkennbar. Und deshalb durfte sie dem Bergführer vertrauen. Und deshalb ist das Springen in die Gumpe auch nicht als Mitverschulden vorwerfbar. Und deshalb ist der Vergleich mit dem Bademeister und der Schneebrücke auch falsch und manipulativ.
3. Es gibt Fehler, die zugleicht Pflichtverletzungen sind. Und diese Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz, aus einem (bspw. Bergführer-)Vertrag, aus Ingerenz, ... Und wenn die pflichtverletzende Handlung oder Unterlassung kausal für einen tatbestandlichen "Unrechtserfolg" (bspw. Verletzung oder Tod) ist und dieser vorhersehbar und vermeidbar war, dann sind wir im Bereich der fahrlässigen Strafbarkeit. Fahrlässige Strafbarkeit beruht auf nicht vorsätzlichen, aber vorhersehbaren und vermeidbaren Fehlern. Auf der anderen Seite stehen Vorsatzdelikte. Vorsatz = Wissen und Wollen, also Absicht, Wissentlichkeit und dolus eventualis. Dogmatisch interessant und Bücher füllend ist die Abgrenzung von (bewusster) Fahrlässigkeit und (bedingtem) Vorsatz.
4. Es ist meist nicht zielführend, Recht aus dem hohlen Bauch heraus zu beurteilen. Vorher lese man die einschlägigen Gesetze und studiere die Rechtsprechung dazu. Ohne Kenntnis der Gesetzesgrundlage kann es keine zielführende Diskussion über Recht und dessen Ergebnis geben. Nur auf dieser Grundlage kann man über das Ergebnis streiten.
5. Ob man das Ergebnis der juristischen Methode dann als gerecht empfindet oder nicht, mag jeder für sich entscheiden. Aber das ist eben nurmehr ein subjektiver Nachhall.
@Morton, wie bereits geschrieben, ist Ihre juristische Interpretation des Sachverhalts sehr problematisch, vor allem für Bergführer und für Personen, die eine Tour aus "Gefälligkeit" führen und durch - anscheinend - mehr Erfahrungen ein gewisses Maß höheres Vertrauen bei den anderen Beteiligten genießen. Diese Annahme ist jedoch grundsätzlich falsch und durch unzählige Fälle in der Realität - und nicht im Gerichtssaal - ist das Gegenteil der Fall. Ein BF kann Fehler machen, ganz zu schweigen vom "führenden Laien". Der Kommentator "Wilder Freiger" hat darauf verwiesen.
Das strafbare Handeln erblicken Sie darin, daß er eine "Tätigkeit jenseits des eigenen Kompetenzbereiches im Rahmen des Führervertrages ausübte". Ihrer juristischen Logik nach ist also die (strafbare) Tätigkeit die Animierung zum Bad, zu der er nicht kompetent war und er das Vertrauen seiner Kunden mißbrauchte, das sie gehabt haben. Richtig?
Zum dem Sachverhalt hinsichtlich des Bads in einer Gumpe. Es wäre vermutlich besser gewesen, nicht zu "animieren", aber zu sagen, daß er auf der objektiven Seite wußte, daß das gefährlich ist, ist eine bloße Vermutung, wie ein anderer Kommentator schrieb, baden dort Leute ab und wann und der BF dürfte das schon gesehen haben.
Zur Kompetenzüberschreitung - ein BF ist kein Bademeister. Das sollte einem Kunden vollkommen klar sein. Auch ist es allgemeines Wissen, daß Unfälle im Wasser passieren können und demzufolge man selbstbestimmt abwägen sollte, ob der gesundheitliche Zustand, das Können etc. es erlauben, ins Wasser zu gehen. Andersherum gesagt, wenn ich mit einem sehr bergerfahrenen Bademeister über eine Schneebrücke auf einem Gletscher gehe und der sagt, die hält, würde ich mich nicht unbedingt darauf verlassen und selbst die Lage beurteilen. Der Kunde hätte also vollkommen berechtigte Zweifel an der Kompetenz des BF haben und mißtrauisch werden müssen. In dem Fall hatte der Kunde diese Zweifel nicht und "glaubte" ihm. Aber Glauben ist nicht Wissen. Ihr Fazit, daß eine "fahrlässige Tötung" vorlag, ist für mich nur akzeptabel, wenn das Opfer eine vollkommen unmündige Person war, die ihr Handeln nicht abschätzen und Gefahren nicht erkennen kann. Ich meine nicht, daß das in beiden Fällen der Fall war; im Gegenteil, von allen vier Personen, die an diesen beiden Fällen beteiligt waren, wurden grobe Fehler und Fehleinschätzungen gemacht, die zu diesen Katastrophen führten und somit es nicht nur 2 "Schuldige" gab.
Was bei dem bademeisternden BF hinsichtlich der Fehleinschätzung noch kritisch gesehen werden kann, da ein Bezahl-/Vertragsverhältnis gegeben war, ist das beim GG überhaupt nicht mehr gegeben. Hier mußten beide Personen die grundlegende Kompetenz und das Wissen gehabt haben, die man nicht auf einen anderen übertragen kann - also gesundheitlich fit zu sein, das Terrain abschätzen und meistern zu können, sich einen Biwacksack anziehen zu können, die Bergwacht anrufen zu können (wobei vermutlich nur noch in diesem Fall der Anruf lebensrettend gewesen wäre) etc. etc.; wobei sich jeder im Fall vom GG unbedingt vorher selbst die Frage stellen mußte, wie man sich im Notfall verhalten muß. Die Antwort darauf ist, objektiv gesehen, daß keiner der beiden es wußte, wobei es beiden mündigen Menschen klar gewesen sein mußte, daß jeder von ihnen im Januar auf dem GG in Gefahrensituationen kommen kann. Und dies juristisch nur einer Person anzulasten, sehe ich als grenzwertig an. Oder alpinistisch gesprochen, der gute Paul Preuß würde sich im Grabe herumdrehen.
Sie sehen Morton, mit dieser juristischen Haar- und Paragraphenspalterei werden die Opfer von Fehlern verhöhnt, die jeder Mensch im Leben machen kann. Bruno
PS Interessant wäre natürlich, wenn Ihre Interpretationen Bestand haben würden, auch weiterhin vor Gericht diese §§,-Reiterei die Sie gerne anwenden, auf andere Bereiche auszuweiten, also der Mißbrauch des Vertrauensverhältnisses von gewählten und bezahlten Unternehmensführern oder Politikern. Ich meine, daß dann die Gerichte bis zum selbigen jüngsten Gericht blockiert wären. Sie nicht?
@Bruno.
Wieder vorbehaltlich der Unschuldsvermutung in laufenden Verfahren und auf Grundlage der publizierten (alpin, wikipedia u.a.) Sachverhalte:
1.) Mit dem Bergführer besteht ein Vertrag. Daraus ergeben sich besondere Pflichten für den Bergführer. Dazu gehört, dass er seine berufliche Tätigkeit nicht auf Gebiete ausweitet, für die er nicht ausgebildet ist. Schluchten- oder Gumpenbegehungen gehörten vorliegend nicht zum Kompetenzbereich des BF. Er kannte sich offensichtlich nicht hinreichend damit aus, was seinen Grund in der insoweit fehlenden Ausbildung hat. Hätte er sich ausgekannt, hätte er die Gefahr einschätzen können und nicht zum Baden animiert. Objektiv war die Gumpe wegen der Strömung zu gefährlich, um darin zu baden. Eine Kompetenzüberschreitung beinhaltet und erhöht die Gefahr einer Fehleinschätzung. Diese Gefahr hat sich vorliegend realisiert.
Eine Tätigkeit jenseits des eigenen Kompetenzbereiches im Rahmen des Führervertrages auszuüben, ist eine evidente Pflichtverletzung.
Das Überschreiten der Kompetenz und die sich darauf ergebenden Gefahren hätte der Bergführer erkennen und müssen. Der Irrtum war vermeidbar. Die Folgen waren vorhersehbar und vermeidbar. Der Irrtum entlastet den Bergführer gerade nicht, sondern ist juristisch vorwerfbare Fahrlässigkeit. Das rechtkonforme Verhalten des Bergführers wäre gewesen, dass er seine Kunden nicht zum Bad in der Gumpe animiert, da er für eine entsprechende Einschätzung nicht ausgebildet ist.
Die Kundin muss sich darauf verlassen können, dass der Bergührer fehlerfrei im Rahmen seiner Kompetenz ausübt. Die Kundin hat dem Bergführer vertraut. Dieser hat in seiner Funktion Vertrauen in Anspruch genommen. Die Kompetenzüberschreitung des BF war für die Kundin gar nicht erkennbar. Somit gibt es auch keinen Raum für die Annahme eines Mitverschuldens.
Hätte der Bergführer nicht zum Baden in der Gumpe animiert, wäre die Kundin nicht hineingesprungen und zu Tode gekommen. Die fehlerhafte Einschätzung des Bergführers und die Animation zum Baden können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod der Kundin in seiner konkreten Form entfiele (conditio sine qua non). Somit war der vorwerfbare Pflichtverstoß kausal für den Tod der Kundin.
Das ist ein geradezu lehrbuchmäßiger Fall einer fahrlässigen Tötung, § 222 StGB.
b.) Glockner...
- Selbst bei einer Seilschaft auf Augenhöhe besteht eine Gefahrengemeinschaft mit Schutzpflichten (z.B. Hinweis auf offensichtliche (Ausrüstungs-)mängel: Softboots), es besteht insbesondere eine Beistandspflicht in Notlagen. In Extremsituationen gilt die Beistandspflicht bis zur Grenze der eigenen Lebensgefahr. Wenn - wie hier - die Partnerin (schon recht früh) erkennbar erschöpft (Risikoverdichtung) ist, so dass man nurmehr und zunehmend (spätestens ab 17:00 h: erschreckend) langsam (und später gar nicht mehr) weiterkam, müssen sofort Maßnahmen getroffen werden (Biwaksack, Notruf, nicht alleine lassen). Nicht erst bis zur absoluten Bewegungs- und/oder Handlungsunfähigkeit/totalen Erschöpfung/Unterkühlung abwarten. Der Angeklagte hätte den Hubschrauber (22:50 h) nicht abweisen dürfen bzw. Notlage signalisieren müssen. Der Angeklagte hätte nicht, nachdem er zuvor (nach 21:00 h) Anrufe der Bergrettung nicht entgegen genommen hatte, diese erst um 00:15 h zurückrufen dürfen, um dann - so der Alpinpolizist - zu sagen, dass keine Hilfe nötig sei. Und schon gar nicht hätte er die Partnerin (zumal ohne Schutz gegen die Kälte: Windgeschützter Platz, Biwaksack, Rettungsdecke) gegen 02:00 h alleine lassen, zur Adlersruhe absteigen und erst gegen 04.00 h den Notruf verständigen dürfen! Auch bei Annahme einer Seilschaft auf Augenhöhe liegt hier evident ein strafrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten vor.
- Je objektiv gefährlicher die Tour, desto mehr nähern sich die Anforderungen selbst in der „Augenhöhe“-Konstellation denen eines Führungsverhältnisses an.
- Hier wurde aber wegen der größeren alpinen Erfahrung des Angeklagten darüber hinaus ein faktisches Führungsverhältnis angenommen. Das beinhaltet erhöhte Sorgfaltspflichten, Auswahl der angemessenen Route, laufende Risikoabschätzung, Anpassung an den Schwächeren, sicherungstechnisch korrektes Verhalten. Das ist ähnlich wie bei einer Garantenstellung. Bei dieser Annahme kommt man erst recht zur Annahme einer Strafbarkeit. In diesem Fall wurde der Angeklagte wegen "grob fahrlässiger Tötung" verurteilt, § 81 Abs. 1 StGB (Österreich). Und nach meiner Übrzeugung ist auch § 82 ÖStGB "Aussetzung" einer eingehenden Prüfung wert.
- Selbst wenn sich zwei völlig Fremde am Berg begegnen und sich einer davon in einer Notlage befindet, kann man nicht schulterzuckend weitergehen. Da sind wir zumindest im Bereich der unterlassenen Hilfeleistung und auch das ist strafbar.
- Wer Schutz- und Beistandspflichten zwischen Bergsteigern ablehnt, sollte nicht mit anderen in die Berge gehen. Aber selbst dann begegnet man einem solchen Menschen besser nicht...
Es kommen ja noch die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche hinzu.
Liebe Leserinnen und Leser, wie der Richter uns persönlich bestätigt hat, handelt es sich bei dem Verurteilten um einen staatl. geprüften Berg- und Skiführer.
Wenn man in den lokalen Medien nachliest handelt es sich um einen Bergwanderführer und keinen Bergführer. Auch wenn beide keine Kompetenz für Canyoning sind macht es m.E. schon einen Unterschied. Bergwanderführer dürfen nur bis T3 führen, sodass die Erwartungshaltung der Gäste an die Gefahr, in die sie sich bewegen, auch sicher eine ganz andere ist.
@Morton. Super juristische Analyse... Allerdings nur oberflächlich juristisch, so wie schließlich die Handlungen dann auch aufgefasst wurden. Nur hat die Sache mehrere Haken.
Punkt a) Wirklich Kausal für den Tod der Kundin war ihr Handeln, d.h. sie ohne gezwungen oder genötigt worden zu sein, sprichwörtlich ins Wasser zu gehen. Wenn eine nicht kompetente Person sagt, man kann das oder jenes machen und dies eine andere Person durchführt, ist es höchst kritisch, dies der animierenden Person juristisch anzukreiden, da diese sich auch im Irrtum befinden kann.
Punkt b) Vollkommen falscher Schluß. Alles was Sie am Beginn aufführen, "Ausrüstung des Opfers, etc." trifft für beide Personen zu. Gewissermaßen infam ist ihr Gebrauch des Wortes "Opfer". Nein, sie ist kein "Opfer". Kausal für den Tod war die Entscheidung, im Januar um 13 Uhr freiwillig, und ich gehe davon aus, mündig und eigenberechtigt zu beginnen, den Stüdelgrat hochzuklettern. Sie sprechen durch Ihre Argumentation der verstorbenen Person aber jegliche Mündigkeit ab, selbst die Handlungen (Abbruch, Notruf, Biwacksack anwenden) durchzuführen, die ihr ggf. das Leben gerettet hätten, was infam gegenüber dieser Person ist!
Dadurch ist auch Ihr Zusatz "Wer meint, dass ein solches Handeln bei eigenverantwortlichen Partnern in rechtlicher und ethischer Hinsicht in Ordnung ist und dass er dieselben Entscheidungen treffen würde,..." vollkommen ad absurdum geführt, zumal Sie zuerst von "eigenverantwortlichen Partnern" (Plural) reden, aber dann mit "er" (Singular) weitermachen, als gilt dies Handeln nur für eine Person. Warum, entzieht sich meinem Verständnis. Hier geht es nicht um einen Spaziergang nachts im Wald mit noch unmündigen Personen (z.B. Kinder), die man brutal ihrem Schicksal und dem bösen Wolf überlässt, sondern um eine ernsthafte Bergtour, wo beide unbedingt zu allen Maßnahmen, die aus dem Charakter der Tour hervorgehen, befähigt sein müssen! Diese Kompetenz, die man z.B. am Stüdelgrat teilweise einem BF übertragen kann, mußten also in diesem Fall unbedingt beide Personen haben. Dem war aber nicht so. Das "Opfer" (wie gesagt, ein höchst bedenklicher und hierbei manipulativ verwendeter Begriff, da es einen "Täter" voraussetzt) hätte sich schon vorher selbst retten können, hätte es sein Handeln abgewogen, zumal es sich um relativ einfache Maßnahmen handelt, die ein mündiger Mensch treffen kann, wie aufgeführt "Tour abbrechen, selbst die BW anrufen, selbst den Biwacksack anziehen etc.". Ihre rechtlichen Schlussfolgerungen "grob fahrlässige Tötung", sogar "Aussetzung" wurden selbst glücklicherweise vom Gericht erster Instanz in diesem Fall nicht angewandt und hoffentlich werden sie es auch in der Zukunft nicht.
Abschließend dazu - daß Sie ihren Text gewissermaßen manipulativ verfasst haben, zeigt der Satz "erst einmal zur Adlersruhe absteigen". Dieser klingt so, also "erst mal ein Pfeifchen anzünden und dann in Ruhe ein paar Meter zur Hütte gehen, egal, wie es der anderen Person geht". Insofern Sie im Winter auf dem GG waren, dürften Sie wissen, daß dieses Unterfangen einer Personen, im sicherlich total erschöpften Zustand, in der Nacht, ohne Seilsicherung durch einen Partner, ein absolut irrwitziges Unternehmen ist, das man nicht unbedingt überleben muß und mir zeigt, daß da einiges mit der Psyche der weitergehenden Person nicht mehr in Ordnung war.
Das mag genügen, Bruno
PS Ich bin kein rücksichtsloser Mensch, bzw. ich empfinde nicht, in Ihren Worten, daß ein rücksichtsloses Handeln in rechtlicher und ethischer Hinsicht in Ordnung ist. Ich gehe gern mit Bergfreunden in die Berge und sie mit mir. Aber ich würde es ebenso ethisch und auch gewissermaßen rechtlich rücksichtslos empfinden, wenn diese sich nicht über die Schwierigkeit und Gefahren einer Tour bewusst machen, sie selbst nicht wissen, ob sie der Tour gewachsen sind, ihre Ausrüstung nicht der Tour anpassen, den eigenen gesundheitlichen Zustand nicht abwägen, sich nicht in Kenntnis setzen, wie man ggf. Rettung herbeirufen kann. Richtig, in einem solchen Fall würde ich lieber alleine gehen.
Meine Meinung , jeder Mensch soll vor seiner eigenen Haustür kehren. Und zum Glockner Fall . ES war niemand dabei ,und der Angeklagte hat um Hilfe gerufen, aber es kann niemand kommen vor den Morgenstunden, wurde im am Telefon mitgeteilt. Da möchte ich wissen wie andere Reagiert hätten. Aber von der warmen Stube macht man ja keine Fehler..
Man ist da natürlich schnell bei der Hand, mit dem Finger auf den "fahrlässigen" Bergführer zu zeigen. Es gibt aber auch die Kategorie "Pech". Ein Beispiel wäre da das Unglück bei Hochgurgl letztes Jahr, wo der Gast in diese Mini-Gletscherspalte gerutscht ist - vielleicht erinnern sich manche. Nach der natürlich in erster Linie extremen Belastung für diese Familie ist es aber wohl der Bergführer, der am meisten an der Geschichte zu knabbern hat. Ich habe den Eindruck, dass das Gericht dieser Tatsache wohl auch durch die doch recht geringe Strafe Rechnung getragen hat. Nicht wenige Bergführer haben nach solchen Ereignissen wegen der Schuldgefühle ihren Job an den Nagel gehängt, wenn nicht Schlimmeres. Wenn ich lese, dass der Mann schon 58 ist, dann hat er sich vermutlich in seiner langen Laufbahn bisher nichts dergleichen zu schulden kommen lassen (sonst sicher höhere Strafe). Ein Fehler passiert immer - meist geht es gut aus und man kann lernen. Aber manchmal hat eine minimale Fehleinschätzung verheerende Folgen. So hier.
Zum Thema "Verantwortung am Berg", das hier auch diskutiert wurde. Freilich muss da die Messlatte bei Bergführern um ein Vielfaches höher angesetzt werden als bei "Führung aus Gefälligkeit", aber ich beobachte in den letzten Jahren, vor allem in Italien, die Tendenz bei Unfällen immer einen Schuldigen haftbar machen zu wollen. Das ist in der Regel dann immer der Erfahrenere, sofern er nicht gestorben ist. Das halte ich für eine sehr "ungute" Entwicklung. Jemand wie ich (unter anderem Namen ziemlich bekannter Tourenblogger) ist da gefühlt immer schon mit einem halben Bein im Gefängnis, wenn er Verwandte, Freunde, Bekannte "mal mit auf Tour" ins Hochgebirge nimmt. Da muss noch nicht mal die Familie des Unfallopfers klagen, denn in Italien ermittelt die Staatsanwaltschaft bei Bergunfällen schon von selbst. Wird es dann die Zukunft sein, dass man Freunde vor der Bergtour ein "Aufklärungsformular" unterschreiben lassen muss?
Zum Kommentar von Hans_Hinterhofer:
Die Frage mag interessant sein, aber das war ja genau der springende Punkt, den das Gericht meiner Ansicht nach richtig bewertet hat. Ein Bergführer kann aus seiner Kompetenz keine fachliche Beurteilung über die Gefährlichkeit oder Un-Gefährlichkeit von Gumpen treffen. Tut er es wie in diesem Fall doch und gibt diese Gumpe "frei" haftet er dafür, wenn es zum Unfall kommt.
Davon abgesehen, ich sehe Gumpen wie folgt. Es gibt welche die einladend aussehen. Wenn die Gumpe aber von einem höheren Wasserfall gefolgt wird, gibt es immer ein Risiko im Bereich der Kantenströmung aus der Gumpe raus gezogen zu werden und eben den Wasserfall runter zu fallen. Das liegt an der Physik der Gumpen, das Wasser höhlt die Rinne zur Wasserfall Kante aus und macht sie oft sehr glatt. In diesem Sinne ist im Prinzip keine Gumpe, der ein Meterhoher Wasserfall folgt wirklich sicher.
Obgleich ich keinerlei Canyoning Guide bin, wundere ich mich grundsätzlich sehr wie der Bergführer überhaupt auf die Idee kam so wie es der Text aussagt, die Gumpe aktiv als eine Art "Attraktion" zu bewerben. Er hätte beispielsweise auch die Aussage treffen können, an der Gumpe wäre seines Wissens nach bislang noch nichts passiert, aber man muss grundsätzlich wegen der Wasserfall Strömung sehr aufpassen - schon so eine zur Vorsicht mahnende Aussage gegenüber seinen Gästen bzw. Kunden hätte ihn vermutlich vor dem Schuldspruch bewahrt.
Und wenn ich schon dabei bin mein Gumpen-Halbwissen weiterzugeben. Es gibt eine weitere Gefahr, die kaum oder gar nicht von außen sichtbar ist. Eine Gumpe kann schräg unten und vollkommen unter Wasser einen weiteren Abfluss zur unteren Stufe haben. Hier gab es schon weltweit an den verschiedensten Stellen tödliche Unfälle. Wenn nämlich eine Person unter Wasser gezogen wird und z.B. mit den Beinen in so einer Unterwasseröffnung feststeckt und ertrinkt.