Lawinentod zweier Jugendlicher: Bergführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
Ein Bergführer ist nach einem Lawinenunglück mit zwei Toten im Schweizer Kanton Bern wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Das Regionalgericht in Thun sah es als erwiesen an, dass der Hauptverantwortliche einer Skitour im März 2023 seine Routenwahl nicht ausreichend an die damaligen Lawinenverhältnisse angepasst hatte. Ein ebenfalls angeklagter Co-Leiter wurde dagegen freigesprochen.
Bei dem Unglück am 21. März 2023 im Gebiet Gstelliwang bei Meiringen waren eine 18-jährige US-Amerikanerin und ein gleichaltriger Brite ums Leben gekommen. Beide gehörten zur Skitourengruppe eines Internats. An diesem Tag herrschte mäßige Lawinengefahr der Stufe 2+, wobei insbesondere vor Lawinen im schwachen Altschnee gewarnt worden war. Eine erste Abfahrt der Gruppe verlief noch ohne Zwischenfälle. Bei einer zweiten Abfahrt durch steiles Gelände löste sich jedoch eine Lawine.
Sie erfasste die beiden Jugendlichen und riss sie über eine mehrere hundert Meter hohe Felswand. Beide kamen ums Leben. Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Frage, ob die Entscheidung für diese zweite Abfahrt angesichts der damaligen Verhältnisse vertretbar gewesen war. Die Staatsanwaltschaft wertete die Routenwahl als gefährliche Fehlentscheidung und forderte für beide Verantwortlichen Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung.
Gericht urteilt: Lawinengefahr war vorhersehbar
Der hauptverantwortliche Bergführer argumentierte dagegen, er habe keinen entscheidenden Unterschied zur zuvor problemlos befahrenen Route erkannt. Auch eindeutige Gefahrenzeichen habe er vor Ort nicht wahrgenommen. Seine Verteidigung verwies zudem darauf, dass es beim Bergsteigen und Skitourengehen kein vollständiges Nullrisiko gebe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation beim Hauptverantwortlichen jedoch nicht. "Die Grenze des erlaubten Risikos wurde überschritten", erklärte der Einzelrichter bei der Urteilsverkündung. Die Gefahr einer Lawinenauslösung sei vorhersehbar gewesen. Der Tourenleiter habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen habe. Besonders deutlich formulierte der Richter eine Konsequenz für künftige Entscheidungen im Gelände: Die Lehre müsse sein, "dass der Reiz des unbefahrenen Hangs auch einmal in den Hintergrund treten muss".

Bewährung und Geldstrafe – Co-Leiter freigesprochen
Das erstinstanzliche Gericht verhängte gegen den Tourenleiter eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 90 Franken, insgesamt also 13.500 Franken. Hinzu kommen Verfahrenskosten sowie Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen an die Eltern der beiden Opfer. Anders bewertete das Gericht die Verantwortung des zweiten Tourenleiters.
Der als Tourguide eingesetzte Mann sei kein entsprechender Experte gewesen. Ihm könne deshalb rechtlich nicht angelastet werden, dass er die Entscheidung des hauptverantwortlichen Bergführers nicht infrage gestellt oder gegen die Routenwahl interveniert habe. Er wurde freigesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wann wird ein Bergunfall zum Fall für die Justiz?
Dass ein Unfall am Berg tödlich endet, führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verantwortung eines Tourenleiters, Bergführers oder Seilpartners. Bergsport beinhaltet ein akzeptiertes Restrisiko. Entscheidend ist vielmehr, ob jemand eine besondere Verantwortung für andere übernommen hat, eine konkrete Gefahr vorhersehbar war und zumutbare Maßnahmen zur Risikominimierung unterlassen wurden.
Der Fall von Meiringen zeigt diese Abgrenzung besonders deutlich: Das Gericht sah beim hauptverantwortlichen Tourenleiter und Bergführer eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Die Lawinengefahr sei vorhersehbar gewesen und die Routenwahl nicht ausreichend an die Verhältnisse angepasst worden. Der Co-Leiter wurde dagegen freigesprochen, weil ihm als J+S-Tourguide nicht dieselbe fachliche Verantwortung zugerechnet wurde.
Diese Fälle wurden zuletzt verhandelt:
Großglockner 2025/26: Für großes Aufsehen sorgte zuletzt der Tod einer 33-jährigen Bergsteigerin bei einer Winterbesteigung des Großglockners im Januar 2025. Ihr deutlich erfahrenerer Partner wurde im Februar 2026 vom Landesgericht Innsbruck wegen grob fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten auf Bewährung und 9600 Euro Geldstrafe verurteilt. Das Gericht sah ihn faktisch als "Führer aus Gefälligkeit" und damit in einer besonderen Verantwortung. Unter anderem wurden ihm eine mangelhafte Tourenplanung, das zu späte Umkehren beziehungsweise Weitergehen trotz der zunehmenden Erschöpfung seiner Partnerin und die verspätete Alarmierung der Rettungskräfte angelastet. Die Frau starb knapp unterhalb des Gipfels an Unterkühlung. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig; sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft haben Rechtsmittel angekündigt.
Zugspitzregion 2025/26: Auch ein jüngeres deutsches Urteil zeigt, dass professionelle Führungsverantwortung weit über klassische Absturz- oder Lawinensituationen hinausreichen kann. Im Sommer 2025 hatte ein Bergführer eine Teilnehmerin aus Speyer dazu ermuntert, in einem natürlichen Wasserbecken eines Bergbachs im Bereich der Partnachklamm zu baden. Die Frau wurde von der Strömung erfasst und über einen Wasserfall gerissen; sie starb vor den Augen ihrer Kinder. Im April 2026 verurteilte das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen den Bergführer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 3000 Euro.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Führungs- oder Leitungsrolle übernimmt, kann damit besondere Sorgfaltspflichten gegenüber weniger erfahrenen Teilnehmern übernehmen. Das kann sogar unter privaten Bergpartnern gelten. Berühmt ist das österreichische "Piz-Buin-Urteil" von 1998: Der Oberste Gerichtshof sah einen erfahrenen Alpinisten als faktischen "Führer aus Gefälligkeit", weil er gegenüber seinem unerfahrenen Begleiter unter anderem Organisation, Ausrüstung und wesentliche Entscheidungen übernommen hatte. Nachdem der Begleiter auf einem steilen Schneefeld rund 100 Meter abgestürzt war, bejahte der OGH dessen zivilrechtliche Haftung.
Die Fälle zeigen zugleich, dass nicht jeder Fehlentscheid am Berg automatisch Fahrlässigkeit im juristischen Sinn bedeutet. Entscheidend bleiben immer die konkreten Umstände: Erfahrung und Rollenverteilung innerhalb der Gruppe, erkennbare Gefahren, Wetter und Verhältnisse, Tourenplanung sowie die Frage, welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation möglich und zumutbar gewesen wären.

13 Kommentare
Kommentar schreibenSie haben eine Meinung, auf der Sie beharren, sind aber nicht in der Lage, diese in einen juristisch belastbaren Begründungszusammenhang einzubetten.
Sie versteigen sich in die unsubstantiierte Bewertung, dass die Anwendung des § 82 öStGB "Nonsens" sei, ohne auch nur zwischen den Absätzen, deren Voraussetzungen und deren Verhältnis zueinander zu unterscheiden. Abs. 1 und Abs. 2 sind alternative Grundtatbestände, Abs. 3 ist eine Erfolgsqualifikation. Sie werfen "Freiwilligkeit" in den Raum, ohne darzulegen, in welchem Prüfungsabschnitt und bei welcher Tatbestandsvoraussetzung welcher Norm dies zu welcher abweichenden Beurteilung führen sollte.
Sie leugnen im Grunde, dass man aus objetiven Umständen überhaupt auf den Vorsatz schließen kann. Man kann nie in den Kopf des Angeklagten hineinschauen, dennoch gibt es Tag für Tag Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten - auch ohne Geständnis - und davon nicht gerade wenige.
Sie lehnen im Grunde aber auch Fahrlässigkeitsdelikte als solche ab, weil Fehler eben passieren. Einen Zusammenhang mit Pflichten aus Vertrag, aus Ingerenz, aus Gesetz können oder wollen Sie nicht erkennen. Selbiges ist aber juristisch etabliert und kann nicht in Abrede gestellt werden. Sie erkennen im Gegensatz zur Rechtsprechung ein faktisches Führungsverhältnis nicht an, ja wollen noch nicht einmal eine besondere Verantwortung eines Bergführers erkennen (Gumpenfall an der Zugspitze). Weil wer mitgeht, tut dies ja freiwillig und ist selbst schuld, wenn was passiert. Sie halten den Berg letztlich für einen rechtsfreien Raum, in dem es keine gegenseitigen Pflichten gibt, sondern nur mehr Anarchie. Sie meinen, dass eine Freiwilligkeit, selbst uninformiert, irregeleitet oder erzwungen, jede Strafbarkeit ausschließt. Anfängliche Freiwilligkeit ist die uneingeschränkte Einwilligung in jede weitere Entwicklung? Ernsthaft?
Naürlich gilt der Zweifelsgrundsatz, aber dass Sie Zweifel haben, sagt doch nichts darüber, ob eine Gericht nach einer Beweisaufnahme auch noch Zweifel hat. Deshalb gibt es die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme. Für eine Anklage ist hingegen ein hinreichender Tatverdacht erfolderlich, keine 100%ige Überzeugung.
Sie unterstellen auch vorliegend dem Opfer durchgehend eine Freiwilligkeit. Und alles andere interessiert Sie nicht. Demnach hat das Opfer eingepreist und alleine zu verantworten, dass es letztlich alleingelassen vom Partner am Berg erfriert. Passiert halt mal, was will man machen? Ernsthaft? Wie soll die juristische Begründung dafür lauten?
Sie unterstellen dem Opfer abwegigerweise noch einen freien Willen und eine Eigenverantwortlichkeit, nachdem es bereits zusammengebrochen war. Und Sie wollen aus diesem Umstand auch keine Handlungspflichtung des Seilpartners herleiten. Das ist nun endgültig unvertretbar. Wahrscheinlich fahren Sie auch einem verunfallten Fahrzeug ohne Hilfeleistung vorbei, denn die Insassen haben sich ja freiwillig hineingesetzt. Da haben Sie aber bereits von Gesetzes wegen eine Handlungspflicht, obwohl Sie die nie zuvor gesehen und gar nichts mit dem Unfall zu tun haben!
Aktiv Rettungsversuche Dritter (Hubschrauber) auszuschlagen, gebotene und mögliche Notrufe zu unterlassen, die Alpinpolizei noch angesichts der zusammengebrochenen Partnerin abzuwimmeln, sein Handy stundenlang auf "stumm" zu schalten schaltet und wegzupackem und schließlich die Frau schutzlos zurückzulassen, um einen für die Frau wertlosen Abstieg zur Adlersruhe zu unternehmen und erst von dort - sage und schreibe 3,5 h nach dem Zusammenbruch - den Notruf zu verständigen mit der (mutmaßlichen) Folge des Erfrierungstodes eines Menschen halten Sie ein von der Rechtsordnung sanktionslos hinzunehmendes Verhalten, weil die Frau ursprünglich mal freiwillig mitgegangen ist? Ernsthaft?
E.H. Noch einen Nachtrag, mit Fragen:
- Haben Sie diesen Paragraphen-Murks selbst verfasst oder diesen von einer KI-Anwendung aufstellen lassen?
- Waren Sie schon einmal im Winter auf einem Berg? Oder haben Sie einen von der Ferne aus gesehen?
- Wenn ja, gehen Sie mit einer Person, egal ob besser oder schlechter bergtechnisch beschlagen als Sie - und belehren Sie diese vorher über ihre Rechte und Pflichten laut StGB, weiterhin über warme Unterwäsche etc.?
Einen Satz möchte von Ihnen ich noch herausgreifen, auf dem diese Katastrophe selbst beruht, aber über den man bei Ihnen heulen könnte, wenn er nicht zum lachen wäre, wie Sie das schreiben, dazu wieder in der manipulativen Passiv-Konstruktion verfasst:
"Das pflichtwidrige Vorwärtspeitschen der Tour begründete die Lage überhaupt erst."
Da vollkommen unbekannt ist, wer "vorpeitschte". Nach ihrem obskuren Traktat natürlich der Mann. Wirklich? Oder vermutlich? Oder die Frau? Oder beide?
Aber egal, der Grundtenor Ihrer "Beweisführung" ist, daß die Verstorbene ein Wesen ohne jegliche Möglichkeit der Willensäußerung ist, fremdbestimmt, zum eigenen Handeln und Entscheiden nicht in der Lage. Darauf bauen Sie Ihre abstrusen Konstrukte nebst Annahmen und Vermutungen auf. Bei dieser unglaublichen Verhöhnung des Opfers kann man wIrklich Gott danken, daß Sie nur hier schreiben und nicht im Gerichtsaal den Ton angeben. Und da soll man nicht von "Amerikanisierung des Rechts" reden?
Für den nächsten Fall sollten Sie auch unterscheiden lernen, was die Begriffe "Fehler" und "Schuld" ausmacht. Fehler machten beide, mehr als genug, die zu dieser und den anderen traurigen Tatsachen führten. Und wie geschrieben - wenn man die Fehler der Verstorbenen unter den Tisch kehrt (wie Sie in ihren Satzkonstruktionen) und das Handeln und Entscheiden unter Extremsituationen nur einem anlastet, können solche Paragraphenreiteren dabei herauskommen, die abschließend noch einmal gesagt, nicht einmal das Gericht erster Instanz wagte - und nicht aufgrund des "in dubio reo Risikos", wie Sie das vollkommen sinnentleert schreiben. Ein ""in dubio reo Risiko" gibt es nicht. Entweder der Sachverhalt ist klar und es kommt zu einer Verurteilung oder es bleibt beim "in dubio pro reo" mit allen Folgen. Das mag von meiner Seite wirklich genügen, ist schon nervenaufreibend, da Sie eh mit keinem Wort auf die "Verteidigung" eingehen, wobei ich mich nicht als Verteidiger sehe, schon gar nicht, wo es eigentlich nichts zu verteidigen geben sollte. Die Paragraphenreiter sollten sich nicht zu weit in die winterlichen (und empirisch unbekannten) Berge mit Mutmaßungen vorwagen. Bruno
PS Sollten Sie wirklich planen, mit einem BF im Winter in die Berge zu gehen, zeigen Sie ihm bitte vorher ihr Pamphlet. Ich glaube nicht, daß er Sie danach als seinen Gast begrüßen wird.
H.E. "Gut Ding will Weile haben". Das sind der guten Dinge zu viel - und ich bin froh, daß Sie dabei nicht Richter oder StA sind und es nicht in der Berufung sein werden, mit der einfachen Begründung, da ja selbst das Gericht erster Instanz zum Glück nicht soweit wie Sie dachte.
Zu Ihren, wie Sie selbst schreiben "juristischen Fingerübungen" insoweit zu Ihrer Schlußfragen:
Warum hat die Staatsanwaltschaft das so nicht angeklagt?
- Das „In-Dubio“-Risiko beim Vorsatz
- Vorzug einer "sichereren" Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung
- Vielleicht auch Hemmung, angesichts der tragischen Ereignisse die ganz große Keule auszupacken...
Sie haben mit § 82 angefangen, dessen Anwendung Nonsens ist. Die Freiwilligkeit der Personen in Abrede zu stellen, war dem Gericht aus logischen Gründen unmöglich. Was Sie jetzt "in dubio reo Risiko" bezeichnen, so muß dieses Prinzip IMMER angewandt werden. Nachdem die Verstorbene nicht mehr aussagen kann, ist ein Indizienurteil, mit der unbeantworteten Hauptfrage, wer eigentlich Schuld am Weitergehen hat, unmöglich.
Zum nächsten Punkt: Sie behandeln die Verstorbene wie einen total unmündigen Menschen. Das jemand "grob fahrlässig" auf sie einwirkte und die Katastrophe herbeiführte, ist eine Anmaßung sondergleichen. Sie selbst hat grob fahrlässig gehandelt, insofern sie kein Kind oder unmündig war oder mit vorgehaltener Waffe gezwungen wurde, um 13 Uhr im Januar mit dem Klettern am Stüdelgrat anzufangen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Spaziergang im winterlichen Wald. Eine Annahme bleibt es ebenso, ob der Mann auf die Frau psychischen Druck erzeugt hätte, was unbekannt ist und bleibt (in dubio pro reo) und selbst wenn das sicher wäre, muß spätestens ab dem Punkt, wo es um das eigene Leben geht, der (Über-)Lebenswille durchkommen und die letzten Möglichkeiten selbst in Betracht gezogen werden.
"Die ganz große Keule". Was meinen Sie damit, Verurteilung wegen Mordes? Lassen wir das bleiben und machen Sie sich nicht weiterhin lustig. Richtig vielmehr - die Sache ist ein "tragisches Ereignis" und kein Verbrechen, welches Sie aus den "Annahmen" ableiten möchten. Oder wollen Sie etwas auch den Schweizer BF wegen Mordes anklagen, da im WInter Lawinen abgehen können und nur er das wußte?
Was am Schluß in den Köpfen beider geschah, vielmehr nicht geschah, wissen der RIchter, vor allem Sie und ich auch nicht, aber ich weiß wenigstens aus eigenen Erfahrungen, wie es um die Psyche nach 18 Stunden am Berg und nach der verzweifelten Suche nach der Berghütte bestellt ist. Und da ich den GG im Winter bestieg, weiß ich auch, daß das vollkommen irrationale Weitergehen des Manns sehr leicht tragisch hätte enden können, und die Justiz (und die Sensationspresse) mit der Konstatierung von 1 erfrorenen und 1 abgestürzten Person die Sache abgehakt hätte. Bruno
Prüfung Teil 3/3 Mord durch Unterlassen:
IV. Verdacht auf Mord durch Unterlassen (§ 75 i.V.m. § 2 öStGB).
Klingt für deutsche Ohren erst einmal seltsam, aber der österreichische Mord entspricht vom Tatbestand her dem deutschen Totschlag nach § 212 StGB, nicht dem Mord nach § 211 StGB.
1. Objektiver Tatbestand
Tod durch Erfrieren liegt vor.
Unterlassen: Nichtabsetzen des Notrufs über Stunden, Nicht-Geben von Notsignalen an den Hubschrauber, physisches Verlassen ohne ausreichende Versorgung.
Garantenstellung (§ 2 öStGB): Gegeben aus Ingerenz (Gefahrenquelle durch pflichtwidrige Tourenführung eröffnet) sowie aus der faktischen Übernahme der Führung.
Kausalität des Unterlassens: Hätte er beim Sichten des Hubschraubers oder spätestens per Telefon um Mitternacht professionelle Hilfe gerufen, wäre die Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden.
Auch all diese Annahmen wäre in einem realen Prozess durch Beweisaufnahme/Sachverständigengutachten zu überprüfen.
2. Subjektiver Tatbestand (Bedingter Tötungsvorsatz – dolus eventualis)
Wissenskomponente: Dem Beschuldigten war als erfahrenem Alpinisten vollkommen klar, dass ein menschlicher Körper bei –20 °C im Windchill ohne Bewegung innerhalb weniger Stunden unwiderruflich erfriert. Er wusste auch, dass angesichts des Zustandes der Partnerin - spätestens, allerspätestens im Zeitpunkt des Zusammenbruchs - ein Notruf ebenso geboten wie möglich war.
Wollenskomponente (Gleichgültigkeit): Wer aktiv Rettungsversuche Dritter (Hubschrauber) ausschlägt, gebotene und mögliche Notrufe unterlässt, die Alpinpolizei noch angesichts der zusammengebrochenen Partnerin abwimmelt, sein Handy stundenlang auf "stumm" schaltet und wegpackt und schließlich die Frau schutzlos zurücklässt, um einen für die Frau wertlosen Abstieg zur Adlersruhe zu unternehmen, nimmt den Tod nicht mehr nur fahrlässig an, sondern findet sich um mit dem Tod des Opfers ab.
Das Motiv des „Rettungsversuchs durch Abstieg“ ist als bloße Schutzbehauptung zu werten; die objektive Sinnlosigkeit des Abstiegs zur geschlossenen Hütte indiziert rechtlich eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Überleben der Frau.
Selbstverständlich wäre bei in einen realen Prozess auch die subjektive Tatseite durch eine Beweisaufnahme zu klären.
3. Rechtwidrigkeit ist indiziert, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte das Richtige (Signale an den Hubschrauber; Notruf spätestens um Mitternacht) tun können und müssen, ohne sich selbst zu gefährden.
Ergebnis: Selbst eine Anklage wegen Mordes durch Unterlassen wäre basierend auf dieser Sachlage rechtlich stringent begründbar gewesen. Das heißt nicht, dass eine Verhandlung mit Beweisaufnahme auch dieses Ergebnis gezeitigt hätte.
V. Warum hat die Staatsanwaltschaft das so nicht angeklagt?
- Das „In-Dubio“-Risiko beim Vorsatz
- Vorzug einer "sichereren" Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung
- Vielleicht auch Hemmung, angesichts der tragischen Ereignisse die ganz große Keule auszupacken...
Prüfung Teil 2/3: § 82 Abs. 1 und 3 öStGB
II. § 82 Abs. 1 öStGB (Zweiaktiges Delikt):
Die herrschende Lehre verlangt für Abs. 1 das vorsätzliche „Bringen“ in die hilflose Lage. Ein ambitionierter Staatsanwalt bejaht dies hier durch sukzessiven Vorsatz folgendermaßen: Das „Bringen“ ist kein punktueller Akt, sondern ein fortlaufender Prozess. Der Beschuldigte erkannte spätestens am Nachmittag, dass seine Partnerin physisch am Ende war und in den Softboots keinen Halt hatte. Indem er sie über Stunden trotz Dunkelheit, eisiger Temperaturen und unterlassener Notrufe immer weiter nach oben in die schutzlose ausgesetzte Gipfelzone führte, hat er sie mutmaßlich zumindest bedingt vorsätzlich in diese ausweglose Falle manövriert. Er handelte nicht mehr bloß fahrlässig, sondern fand sich mutmaßlich mit dem Eintritt der hilflosen Lage im Gipfelbereich ab. Zusammen mit dem notruflosen Warten von Mitternacht bis 02.00 Uhr und dem bewussten Verlassen der hilflosen Frau in lebensgefährlicher Lage um 02:00 Uhr kann somit auch der Tatbestand des § 82 Abs. 1 öStGB erfüllt sein. Im übrigen gilt das oben zu I. Gesagte entsprechend.
Die Feststellung der tatsächlichen Umstände, also ob es sich wirklich so abgespielt hat, obläge freilich einer Beweisaufnahme.
III. In beiden Alternativen Abs. 1 und Abs. 2 kommt zusätzlich die Qualifikation nach Abs. 3 (Erfolgsqualifikation) in Betracht:
Dem Beschuldigten ist bezüglich des Todes mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (§ 7 Abs. 2 öStGB), da der Erfrierungstod unter diesen Bedingungen die logische und vorhersehbare Konsequenz war. Das Unterlassen des sofortigen telefonischen Notrufs am Unfallort (wo Empfang war) und das Verplempern von 2 Stunden ab dem Zusammenbruch und von weiteren 1,5 Stunden für den Abstieg zur leeren Hütte hat die Rettungschance faktisch auf Null reduziert. Diese Annahme wäre freilich in einer Beweisaufnahme zu überprüfen.
Das pflichtwidrige Vorwärtspeitschen der Tour begründete die Lage überhaupt erst.
Der Kausalzusammenhang zwischen Aussetzung und Tod ist hier sicher das größte Problem. Hier wäre durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären wäre, bis wann eine realistische Rettungsmöglichkeit bestand und ob die Geschädigte bei dem gebotenen Handeln noch hätte sicher gerettet werden können. Die Todesfolge darf nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil der Betroffene tatsächlich gestorben ist. Es muss festgestellt werden, dass die hinzugedachte gebotene Hilfe den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte. Das müsste - wie gesagt - durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Es folgt ein 3. und letzter Teil der Prüfung...
Teil 2 Seien Sie doch nicht so ungeduldig. Gut Ding will Weile haben. Aber schön zu sehen, dass Sie die Annahmen akzeptieren...
Prüfung 1/3 Aussetzung gem. § 82 Abs. 2 öStGB:
I. § 82 Abs. 2 öStGB (Aussetzung) (Abs. 1 und Abs. 2 sind alternativ zueinander! Abs. 2 ist leichter zu begründen)
1. Objektiver Tatbestand:
Hilflose Lage des Opfers: Die Geschädigte befand sich 50 Meter unter dem Gipfel des Großglockners bei –20 °C gefühlter Temperatur und Sturm im Zustand der schweren Unterkühlung und Bewegungsunfähigkeit in einer absolut lebensbedrohlichen, hilflosen Lage. Sie konnte sich nicht selbst schützen
Im-Stich-Lassen: Der Beschuldigte entfernte sich um 02:00 Uhr physisch vom Opfer. Er entzog ihr jede Beistandsleistung. Der Beschuldigte hätte spätesten unmittelbar nach dem Zusammenbruch die Rettungskette aktivieren und nicht noch um 0:35 h gegenüber der Alpinpolizei abwiegeln dürfen. Dann hat er zunächst bis 02:00 h zugewartet ohne erkennbaren Nutzen für das Opfer. Wenn das vorsätzliche Warten selbst Teil des Im-Stich-Lassens ist, dann ist anzunehmen, dass bereits das frühere Nichtleisten der gebotenen Hilfe ein relevantes Im-Stich-Lassen darstellt.
Täterkreis / Garantenstellung (Abs. 2): Der Beschuldigte müsste jemand sein, „dem die Sorge für den Gefährdeten obliegt“ (§ 82 Abs. 2). Als „Bergführer aus Gefälligkeit“ (eklatantes Kompetenzgefälle, alleinige Tourenplanung, Führung am Seil) hatte der Beschuldigte eine faktische Schutz- und Garantenpflicht für das Leben seiner alpin unerfahrenen Partnerin übernommen. Aber selbst bei Annahme einer gleichberechtigten Seilschaft gibt es gegenseitige Schutz- und Beistandspflichten im Falle eines Zusammenbruchs/ einer Notlage.
Quasikausalität zwischen Im-Stich-Lassen und Lebensgefährdung. Lebensgefährdung liegt vor. Wäre die konkrete Lebensgefährdung bei Hinzudenken der gebotenen Hilfeleistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert worden? Liegt bei Annahme des gebotenen Notrufes um Mitternacht nahe, wäre aber in tatsächlicher Hinsicht durch Sachverständigengutachten zu klären.
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz):
Der Beschuldigte handelte mutmaßlich mit dolus eventualis (bedingtem Vorsatz) bezüglich der Aussetzung und der Lebensgefahr. Wer bei orkanartigem Sturm im Winter eine unbewegliche Person nachts auf fast 3.800 Metern Seehöhe isoliert zurücklässt, hält das Im-Stich-Lassens und die dadurch unmittelbar eintretende oder erhöhte konkrete Lebensgefahr ernstlich für möglich und findet sich damit ab. Der Einwand, er habe „Hilfe holen wollen“, beseitigt den Gefährdungsvorsatz für den Zeitraum seiner Abwesenheit im echten Risikogebiet nicht. Auf der Adlersruhe war keine Hilfe zu erwarten. Durch den Abstieg zur Adlersruhe wurde nur weitere wertvolle Zeit vergeudet und die Lage der Geschädigten nicht verbessert, sondern de facto final verschlechtert. Die Hilfe hätte der Beschuldigte früher holen können und müssen. Durch den Abstieg zur Adlersruhe hat er nur sich selbst in eine günstigere Position gebracht.
Im realen Prozess sind die Tatsachenbehauptungen des Anklägers durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen.
3. Rechtwidrigkeit ist indiziert, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte das Richtige (Notruf spätestens um Mitternacht) tun können und müssen, ohne sich selbst zu gefährden.
H.E. Was Sie schreiben, ist mir alles bekannt und es sollten keine Annahmen sein, wie Sie schreiben, da sich alles so abgespielt hat, also Anrufe-Nichtanrufe, Steigleistung ist auch absolut sicher, was schließlich in der Tragik mündete.
Nur gehen Sie mit keinem Wort auf den von Ihnen berühmt-berüchtigten verlangten § 82 StGB ein, daß der Angeklagte das Opfer in die Situation gebracht hat. Und das ist der entscheidende Punkt!
Dann argumentieren Sie mit Halbwahrheiten: "Geschädigte hatte noch nie eine Tour dieser Schwierigkeit unternommen". Wenn Sie alles so genau gelesen haben, sollten Sie wissen, daß die beiden schon die Dachstein-Südwand gemeistert haben, was von einem hohen Können beider zeugt. Daß der GG-Stüdelgrat im Januar noch eine Spur härter ist, tut absolut nichts zur Sache! Und dann der Satz: "Der Beschuldigte ignoriert, dass die Geschädigte ungeeignete Snowboard-Softboots trägt"; den kann man ihm nicht anlasten, jemand der eine solche Tour macht, muß unbedingt selbst wissen, was er anzieht, daß so etwas in der Kompetenz einer Person liegt, die "Gefälligkeitsführungen" macht, kann beim besten Willen nicht vorausgesetzt und der führende Person angelastet werden, wenn auch das gegenseitige Abchecken nicht unbedingt unterlassen wird.
Dann kopieren Sie: "14:50 Uhr: Erreichen des "Frühstücksplatzls". Umkehrpunkt. Die Aufstiegsleistung war inzwischen auf 69 Höhenmeter pro Stunde gesunken. Es wird nicht umgekehrt."
Hier benutzen Sie bereits berechtigt eine Passivkonstruktion, die das Subjekt des Handelnden vollkommen außer acht lässt - und daß bei einer Tatsache, die in die Katastrophe mündete. Und hier bleiben nur Annahmen, d.h. Aussage gegen Aussage, von denen wir die der Geschädigten nicht kennen. Warum wurde weitergegangen? Zwang des Seilpartners? Eigener Ehrgeiz von beiden?
Ebenso die Passivkonstruktion dieses Satzes: "Spätestens im Laufe des Nachmittag muss die Erschöpfung der Geschädigten deutlich zu erkennen gewesen sein". Von wem? Von ihm? Von ihr? Meine Erschöpfung kann ich am besten beurteilen, nicht mein Bergpartner. Und zu welchem Resultat mündete dieses Gefühl der Erschöpfung - eine merkwürdige SMS an die Mutter und die falsche Nummer der Bergrettung - also auch Schuld des Partners?
Komisch, wenn es sich um den Gefälligkeitsführer handelt, verbinden Sie Ihre Sätze mit dem Subjekt, bei ihr in sprachlichen unklaren Ausdrucksweisen. Sei es, so kann auch mit Sprache manipuliert werden, das kenne ich und kann das auch.
Ich will und wollte nicht das merkwürdige Verhalten des Seilpartner am Schluß dieser Tragödie rechtfertigen, wobei es da eh schon viel zu spät war. Aber davon zu sprechen, daß er den anderen in die Notlage gebracht hat (§ 82), hat ja selbst das Gericht nicht in der Urteilsbegründung aufgeführt. Also versuchen Sie nicht weiter, damit zu argumentieren.
Was die Sache in der Schweiz anbelangt, über die es in dem Artikel geht, sehe ich die Sache trotz BF auch kritisch. Eine Lawine im 2er-Gelände fällt unter Restrisiko; sollte dem nicht so sein, dürften BF in der Zukunft nicht mehr mit Kunden im Winter ins Terrain gehen, ohne in Gefahr zu laufen, von den Paragraphenhengsten eines übergebraten zu bekommen. Oder hat er die beiden auch nach Ihrer Ansicht in diese Lage (Gefahr) gebracht? Das zu behaupten würde ich mir (auch als Richter) nie zutrauen. Vielleicht belassen wir es dabei, da Vermutung gegen Vermutung steht, da wir beide in allen Situationen nicht anwesend waren. Bruno
Teil 1 - Annahmen:
Dann machen wir mal einen Lehrbuchfall "Großglockner" daraus:
Disclaimer: Ich sage nicht, dass es sich im konkreten Fall tatsachlich so abgespielt hat. Ich stelle einen hypothetischen Sachverhalt aus öffentlich zugänglichen Quellen (insb. alpin.de) zusammen. Ich war nicht dabei, ich weiss nicht, ob es sich real so zugetragen hat oder nicht, ich kann keine Beweisaufnahme durchführen. Ich sage nicht, dass bei einer entsprechenden Anklage eine Beweisaufnahme die Tatbestandverwirklichung und die Schuld ergeben würden/ ergeben hätte. Ich stelle auch fest, dass im Rahmen des bisherigen Verfahrens zum eingeschränkten Schuldvorwurf der grob fahrlässigen Tötung kein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Schuld des Mannes festgestellt hat. Es gilt die Unschuldvermutung.
Ich sage nur, dass auf Grundlage des medial kolportierten Sachverhaltes auch eine andere rechtliche Beurteilung in Frage gekommen wäre (Konjunktiv). Ich bin im Prozess nicht so tief drin, als dass ich sagen könnte, ob dem Berufungsgericht ein Abweichen vom bisherigen rechtlichen Gesichtspunkt konkret (noch) offensteht.
Also lösen wir uns mal vom konkreten Fall und den konkreten Personen und machen daraus einen abstrakten Fall mit zwei fiktiven Personen (fiktiver Beschuldigter/fiktive Geschädigte), die unter den veröffentlichten (nicht zwingend = tatsächlichen) Umständen den Großglockner besteigen. Und ich versetze mich für diese Rechtsübung in die Rolle eines eher offensiv agierenden Staatsanwalts.
Annahmen:
Beschuldigter hatte die Tour gewählt und geplant, war der erfahrenere Alpinist. Geschädigte hatte noch nie eine Tour dieser Schwierigkeit unternommen [-> “Kompetenzgefälle”]. [Gericht in geht von einem faktischen Führerverhältnis aus.-> Garantenstellung von Anfang an.]
Es folgt auf der Tour eine schier unglaubliche Kaskade möglicher Pflichtverletzungen.
Auf alpin.de gibt es eine Chronologie der Ereignisse (vom 20.02.2026 - 10:37), der wir uns anschließen wollen.
Der Beschuldigte ignoriert, dass die Geschädigte ungeeignete Snowboard-Softboots trägt.
14:50 Uhr: Erreichen des "Frühstücksplatzls". Umkehrpunkt. Die Aufstiegsleistung war inzwischen auf 69 Höhenmeter pro Stunde gesunken. Es wird nicht umgekehrt.
17:00 Uhr: Sonnenuntergang. Die Seilschaft kommt nur noch mit 16 Höhenmetern pro Stunde voran. Es herrschen gefühlte –20 °C bei 74 km/h Sturm. Zeitverlust durch Seilverhänger. Sturz der Geschädigten an der Schlüsselstelle.
17:22 Uhr: Vom Handy der Geschädigten wird versucht, den Notruf zu wählen (fehlerhaft 149 statt 140). Um 18:07 Uhr wird vom Handy der Geschädigten eine beruhigende, nachweislich falsche SMS an ihre Eltern gesendet.
Spätestens im Laufe des Nachmittag muss die Erschöpfung der Geschädigtigen deutlich zu erkennen gewesen sein. [Spätestens dann gilt eine Beistandspflicht/Garantenpflicht auch unter anfangs gleichberechtigten Seilpartnern. Dies schließt das rechtzeitige Alarmieren der Rettungskräfte mit ein - was aber folgt, kommt zunächst (bis 03:30 h) dem genauen Gegenteil gleich.]
22:50 Uhr: Ein Rettungshubschrauber kreist im Gebiet. Der Beschuldigte gibt keine Notsignale (Taschenlampe/Handylicht) ab, um die missliche Lage aufmerksam zu machen.
Mitternacht: Die Frau bricht ca. 50 Höhenmeter unter dem Gipfel final zusammen, ist desorientiert und nicht mehr gehfähig. [Spätestens hier haben wir die hilflose Lage iSd Gesetzes.]
Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, Kontakt mit dem Beschuldigten aufzunehmen, hat er die Polizei erst um 0.35 Uhr zurückgerufen, ohne einen Notfall zu signalisiert (Polizist versteht: "Wir brauchen heroben nichts vom Hubschrauber, es ist alles in Ordnung.") Sein Telefon hat der Beschuldigte zwischenzeitlich auf lautlos gestellt und verstaut. Bis 03:30 kein weiterer Versuch der Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten.
Der Beschuldigte lässt die schutzlose Geschädigte gegen 02:00 Uhr im Eissturm zurück, ohne sich weiter zu kümmern und bspw. Wärme zu spenden. Er steigt zur Adlersruhe ab, obwohl er wissen muss, dass diese im Winter unbewirtschaftet ist. Am Grat besteht lückenloser Mobilfunkempfang; ein telefonischer Notruf wird dennoch unterlassen.
Erst gegen 03:30 Uhr sendet der Beschuldigte aus dem Bereich der Adlersruhe einen Notruf ab.
Die Bergrettung kann die Geschädigte gegen 10:00 Uhr nur noch erfroren bergen.
Soweit der Ablauf, der unserer juristischen Fingerübung zum abstrahierten Fall zugrunde liegen soll. Rest folgt (morgen)...
H.E. OK; dann bei der Sache bleiben; § 82 StGB: "Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." Sie schreiben, daß man das im Fall vom GG hätte anwenden MÜSSEN!!! Das machte in dem Fall nicht einmal das Gericht erster Instanz, wie Sie sicherlich wissen - und das aus gutem Grund. Wenn Sie mit dem Fall vertraut sind, kann man beim besten Willen nicht behaupten, daß in allen Fällen und schon überhaupt nicht am GG "jemand einen anderen in eine hilflose Lage gebracht hat". Alle Fälle beruhten auf Freiwilligkeit aller Beteiligten. Kein Mensch hat also einen anderen in diese Lage gebracht! Dadurch wird § 82 bereits von Anfang an ad absurdum geführt. Des weiteren hatten beide Personen beim GG jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Tour abzubrechen bzw. die Bergwacht anzurufen, wie wollen Sie diese Unterlassung auf eine Person abwälzen? Weiterhin war die Verstorbene gesundheitlich angeschlagen, trotzdem hatte sie sich entschlossen, an 13 Uhr den Stüdelgrat zu klettern, über die Ausrüstung ganz zu schweigen. So, und dafür ist jetzt der andere verantwortlich? Entschuldigen Sie, das ist Unfug. Soweit zu dem konkreten Sachverhalt am GG, den Sie zu nennen verlangen.
Bei den 2 anderen Fällen ist die Sache wirklich komplizierter, da BF involviert. Trotzdem ist mir diese Mentalität, "der Führer hat es gesagt, also folge ich ihm", höchst befremdlich; zumal konkretes Allgemeinwissen als nicht existent angesehen wird und die Betreffenden sich trotzdem in gefährliche Situationen begeben, unter dem Motto, der BF wird´s schon richten. Nein, auch diese und weitaus bessere Leute treffen Fehlentscheidungen. Aber das StGB wird es danach richten. Amen
Weiterhin, was Sie mir vorwerfen, machen Sie selbst - "Subsumtionsbemühungen" Wie Sie wissen wird unter Subsumtion das Einordnen eines konkreten Sachverhalts (eines speziellen Falles) unter einen allgemeinen Begriff oder eine Rechtsnorm verstanden. Auf nichts anderes läuft Ihre Bemühung heraus, Bruno
PS Nebenbei, die Sache am GG ist vorher in diesem Rahmen nie vorher rechtlich auf diese Weise behandelt und beurteilt worden (Gefälligkeitsführungen, wie sie zu tausenden vorkommen), die Frage ist also auch, inwieweit der Prozeß von den sozialen Medien und der Presse beeinflusst wurde. Die Schnelligkeit und Dauer der Verhandlung erinnern mich ebenfalls an gewisse Prozesse vor vielen, dunklen Jahren.
- Also ich habe noch nie einen Studenten (und nicht mal einen Referendaren - außer ..., aber das tut hier nichts zur Sache...) erlebt, der etwas mit Substanz zerrupft hätte, aber vielleicht bist Du mit Deinen Subsumtionsbemühungen ja überzeugender. Nicht behaupten! Machen! Am Sachverhalt und Tatbestandsmerkmalen abarbeiten! Nur zu. Was Du einem Studenten unterstellst, bekommst Du sicher auch hin. Ich bin gespannt.
- Nun stellt das StGB - gleich ob AUT oder D - bestimmte fahrlässige Pflichtverletzungen unter Strafe und gilt wie im Tal auch auf dem Berg. Schon immer. Wüsste nicht, worin hier ein besonderer Bezug zu anglo-amerikanischem Recht liegen sollte. Sinnvollerweise befasse man sich intensiver mit dem Zweck und Aufbau von Fahrlässigkeitsdelikten, bevor man einen zum Scheitern verurteilten Alleingang zu deren Abschaffung unternimmt.
- Bei den konkreten Sachverhalten bleiben, was anderswo passiert oder nicht passiert ist, ist nicht nicht zielführend. Ach übrigens, hab' ich schon erzählt, als ich damals ... und Khumbu ... und so weiter und so fort...